Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/015

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 4.


Bekanntmachung,
die Prüfung der Apotheker und Apothekergehülfen betreffend.

      Die nachstehende Bekanntmachung des Deutschen Reichskanzlers, durch welche die früheren, in Nr. 16 und 58 des Regierungsblattes vom Jahr 1875 und in Nr. 1 vom Jahr 1879 abgedruckten Vorschriften des Deutschen Bundesraths eine Abänderung erfahren haben, wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
      Darmstadt, den 18. Februar 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.



Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung von Bestimmungen über die Prüfungen der Apotheker und Apothekergehilfen. Vom 25. December 1879.

      Der Bundesrath hat beschlossen, den § 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Prüfung der Apothekergehilfen, vom 4. Februar 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 91) und den § 4 Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, vom 5. März 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 167) in folgender Weise abzuändern:

Bekanntmachung vom 4. Februar 1879.
§ 3. .. .. .. .. ..
2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige - für den Inhaber eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90 Ziffer 2a, der Wehrordnung vom 28. September 1875 als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährige - Lehrzeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird.
Bekanntmachung vom 5. März 1875.
§ 4. .. .. .. .. ..
3. der nach einer dreijährigen - für die Inhaber eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90 Ziffer 2a der Wehrordnung vom 28. September 1875 als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährigen - Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungsbehörde zurückgelegten Gehilfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß.

      Berlin, den 25. December 1879.

Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.