Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/617

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 41.


Zu IV.
Hülfsleistungen bei Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Untersuchungs-Sachen.
§. 44.

Hinsichtlich der Hülfsleistungen bei den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die Landgerichtsdiener auf die Weisungen ihrer Vorgesetzten verwiesen.
In Beziehung auf die in den nachfolgenden §§. erwähnten Amtshandlungen finden die nach §§. 18-21 bei dem Zwangsverfahren zu beobachtenden allgemeinen Bestimmungen und in der Regel auch die Vorschriften der §§. 22 und 23 Anwendung.

1) Verhaftungen.
§. 45.

Werden den Landgerichtsdienern Verhaftungen übertragen und ist ihnen von dem Richter keine besondere Instruction ertheilt, so haben sie den Bürgermeister des Wohnorts des zu Verhaftenden von dem Haftbefehl in Kenntniß zu setzen und sich mit der allenfalls zu requirirenden polizeilichen Beihülfe an den Ort zu begeben, wo sie den zu Verhaftenden vermuthen und nachdem sie demselben den richterlichen Befehl vorgezeigt und vorgelesen haben, die Verhaftung vorzunehmen.

§. 46.

Die Landgerichtsdiener haben hierbei die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten, durch welche eine Flucht des zu Verhaftenden verhütet wird, und zu diesem Ende namentlich, wenn es nöthig erscheint, schon vorher die nöthige Sicherheitswache zu requiriren, mit deren Hülfe der Haftbefehl, wenn der zu Verhaftende denselben zu befolgen sich weigert, zu vollstrecken ist.

§. 47.

Alsbald nach der Verhaftung ist der Verhaftete an den Ort zu bringen, wohin der Richter die Abführung desselben befohlen hat. Auf dem Wege dahin ist er gehörig zu bewachen und dafür zu sorgen, daß er mit Niemanden verkehre. Jeder unnöthige Aufenthalt während des Transports ist zu vermeiden.

§. 48.

Machen besondere Umstände, z. B. wenn der Transport in die Nachtzeit fallen sollte, eine einstweilige Aufbewahrung in einem Orte nothwendig, so hat der Landgerichtsdiener die unter §. 51 angegebenen Vorschriften zu befolgen.

§. 49.

Ist der zu Arretirende als gefährlich oder der Flucht verdächtig bezeichnet, so ist derselbe anzuhalten, vor dem Landgerichtsdiener nachzuweisen, daß er keine schneidende und sonstige zur Flucht oder zum Angriff dienende Instrumente bei sich führe. Diese sowohl, als das bei ihm gefundene