Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/612

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Die Großherzogl. Districtseinnehmer sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.

§. 9.

Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Steueransätze müssen vor dem 1. April 1850 bei dem betreffenden Steuercommissär entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden ist, alle erforderliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protokoll über die Reclamation unentgeltlich aufzunehmen und aus Verlangen einen Schein darüber auszustellen.

§. 10.

Die Nachlaßgesuche bei Todes- oder sonstigen Unglücksfällen, sowie die Reclamationen wegen Eintritts in einen von der Personal- oder Gewerbsteuer befreienden Stand müssen ebenfalls innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem Steuercommissär abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Paragraphen erwähnten Reclamationen.
Nach Ablauf der nach den beiden vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Frist wird die Gr. Obersteuerdirection ihre Entscheidung über die erhobenen Reclamationen oder Nachlaßgesuche ertheilen.
Reclamationen oder Nachlaßgesuche, welche nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt sind, können keine Berücksichtigung finden.

Darmstadt den 31. December 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Reißig.



Bekanntmachung,
die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betreffend.

Nachstehende Abänderungen der Arzneimitteltaxe sind von uns genehmigt worden und werden hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß sie vom 1. Januar 1850 an in Wirksamkeit treten.

Darmstadt am 14. December 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Wernher.
Reuling.