Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/521

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[520]
Nächste Seite>>>
[522]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Art. 12.

Ausnahmsweise werden in beiden Kammern ständige Ausschüsse für die definitive Prüfung der Legitimationen, die Finanzangelegenheiten und die Petitionen gewählt, von der ersten Kammer in der in Art. 6, von der zweiten in der in Art. 11 bemerkten Weise. Bei jeder neuen Zusammensetzung der Abtheilungen (Art. 9) wird jedoch von diesen Ausschüssen der Ausschuß für die Petitionen in der zweiten Kammer aufgelöst und neu gewählt.

Art. 13.

Die zweite Kammer kann einen jeden der durch die Abtheilungen gewählten Ausschüsse um zwei und mehr Mitglieder verstärken, in welchem Falle die Wahl durch die ganze Kammer geschieht. Hinsichtlich des Finanzausschusses muß jedoch eine Verstärkung um wenigstens zwei Mitglieder binnen vier Wochen stattfinden.

Art. 14.

Jeder Ausschuß beider Kammern wählt aus seiner Mitte einen Vorstand.

Art. 15.

Sämmtliche Wahlen (Art. 5. 6. 8. 11-14) geschehen durch absolute Stimmenmehrheit. Nach zweimaliger vergeblicher Abstimmung entscheidet die relative Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos.

Art. 16.

Sowohl die Abtheilungen als die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte derselben erschienen ist.

Art. 17.

Zum Geschäftskreise des Legitimationsausschusses gehören die Berichte über die definitive Gültigkeit der Wahlen, sowie über alle daraus Bezug habenden Reclamationen.

Art. 18.

An den Petitionsausschuß werden die Eingaben verwiesen, welche von Nichtmitgliedern der betreffenden Kammer an dieselbe gerichtet werden.

Art. 19.

Auf den Vortrag des Petitionsausschusses entscheidet die Kammer, ob die Petition auf sich beruhen, oder an die Staatsregierung abgegeben, oder an einen bereits bestehenden Ausschuß verwiesen werden soll. Findet die Kammer die Petition geeignet, Gegenstand eines Gesetzes oder einer Beschwerde zu werden, so kann sie die Sache in die Abtheilungen verweisen.

Art. 20.

Der Art. 3 der landständischen Geschäftsordnung vom 25. März 1820 ist aufgehoben, ebenso die im Art. 6 verordnete Verloosung der Sitze. Jedem Mitglied ist überlassen, seinen Sitz zu wählen.