Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/437

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[436]
Nächste Seite>>>
[438]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Art. 8.

Die Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder zwei Abgeordnete, die übrigen Wahlbezirke wählen ein jeder einen Abgeordneten zur zweiten Kammer.

Art. 9.

Die Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder einen Abgeordneten zur ersten Kammer. Von den übrigen Wahlbezirken werden je zwei nach Anlage B. zu diesem Gesetz zu einem Wahlbezirk vereinigt, welcher einen Abgeordneten zur ersten Kammer ernennt.

Art. 10.

Die Regierung ernennt für einen jeden nach Anlage A. und B. gebildeten Wahlbezirk einen Wahlcommissär, der die Wahl zu leiten und die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen hat.

Art. 11.

Sobald durch Unsere Verordnung die Vornahme der Wahlen verkündet ist, hat auf Aufforderung des Wahlcommissärs für die Wahl zur ersten Kammer der Ortsvorstand einer jeden Gemeinde zwei Listen anzufertigen, wovon die eine die Stimmberechtigten bei der Wahl zur zweiten Kammer, und die andere die Stimmberechtigten bei der Wahl zur ersten Kammer enthält. Diese Listen müssen mindestens acht Tage vor der Wahl des Abgeordneten zur zweiten Kammer drei Tage lang auf dem Gemeindehause nach vorheriger Bekanntmachung offen gelegen haben. Ueber etwaige nur binnen dieser Frist zulässige Einwendungen entscheidet am vierten Tage die Wahlcommission und hat über dieselben und ihre Entscheidungen, je nachdem sie die Liste der Stimmfähigen bei der Wahl zur ersten oder zur zweiten Kammer betreffen, zwei besondere Protokolle aufzunehmen. Diese Wahlcommission besteht aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths. Finden sich nicht zwei Mitglieder des Gemeinderaths in einer Gemeinde, so zieht der Bürgermeister oder der Beigeordnete für jedes fehlende Gemeinderaths-Mitglied einen der älteren angesehenen Ortsbürger hinzu.
Nach Ablauf des vierten Tages sendet die Wahlcommission eine Beurkundung darüber, daß die Listen die gesetzliche Zeit hindurch offen gelegen haben, an die betreffenden Wahlcommissäre ein.

Art. 12.

Die Wahl erfolgt in den einzelnen Gemeinden vor der Wahlcommission der Gemeinde von den in dieser Gemeinde Wohnenden.
Die Städte Darmstadt und Mainz werden durch die Wahlcommission in angemessene Districte getheilt. Dasselbe kann in den anderen Städten geschehen, in welchen dieß der Wahlcommission zweckmäßig erscheint.