Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/084
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu | |
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- 1) denjenigen, welche zu der ordentlichen Ergänzung des Jahres 1850 gehören, die ihnen nach dem Recrutirungsgesetze obliegende Dienstzeit von dem Tage des gedachten außerordentlichen Eintritts in den Militärdienst an gerechnet;
2) für diejenigen dagegen, welche zu dieser ordentlichen Ergänzung nicht gehören, gilt die nämliche Bestimmung, welche im obigen Artikel 1 für die im Jahre 1828 Gebornen gegeben ist.
Die ausdienende Mannschaft der Regimenter und Corps wird, so lange die erwähnte außerordentliche Maßregel dauert, nicht beabschiedet. Jedoch können diejenigen, welche als Einsteher fortdienen wollen, bei dem Vorhandenseyn der erforderlichen Eigenschaften als solche verwendet werden.
Das Gesetz vom 19. März 1836 über die Stellvertretung im Militärdienste findet nur noch auf diejenigen Militärpflichtigen Anwendung, welche zur ordentlichen Ergänzung des Jahres 1849 gehören; jedoch mit Ausnahme des Artikels 15, an dessen Stelle nachstehende Bestimmung tritt:
- "Sollte der Fall vorkommen, daß die Zahl derjenigen, welche die Vertretungssumme bezahlt haben, größer wäre, als die Zahl der angenommenen Stellvertreter, so werden diejenigen Dienstpflichtigen, welche demzufolge nicht vertreten werden können, bald möglichst davon benachrichtigt, um selbst Stellvertreter auszusuchen und zur Zeit der Truppenergänzung zu präsentiren.
Wird ein auf diese Weise präsentirter Stellvertreter definitiv angenommen, so erhält derjenige, der ihn präsentirt hat, die im Art. 5 des Gesetzes vom 19. März 1836 erwähnte Urkunde, der Stellvertreter selbst aber wird ebenso behandelt, wie die auf eigenes Anmelden Angenommenen, namentlich auch in der Beziehung, daß er nicht einen bestimmten Einsteller vertritt.
Wer bis zur Truppenergänzung keinen Stellvertreter präsentirt hat, muß selbst dienen und erhält die bezahlte Vertretungssumme mit Zinsen zurück."
Hinsichtlich derjenigen im Jahre 1828 gebornen Militärpflichtigen, welche nicht zu der ordentlichen Ergänzung des Jahres 1849 gehören, sowie hinsichtlich aller zu jüngeren Altersklassen gehörenden, wird das Gesetz vom 19. März[GWR 1] außer Wirkung gesetzt.
Bis zum Erscheinen einer anderen Gesetzgebung können sich aber dieselben nach Maßgabe der Art. 46-56 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 - welche zu diesem Zwecke wieder in Kraft gesetzt werden - vertreten lassen; jedoch wird die im Art. 49 des Recrutirungsgesetzes bestimmte Caution auf die Hälfte herabgesetzt.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Korrektur auf Seite 111: "1836"!