Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/012
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Art. 17.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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War der vor dem Präsidenten nicht erschienene Angeklagte während der Voruntersuchung anwesend, so ist letzterem wenigstens zehn Tage vor dem Beginn der Verhandlung über die gegen ihn erhobene Anklage eine Abschrift des von dem Präsidenten errichteten Protokolls mit einer Ladung auf Tag und Stunde jener Verhandlung zuzustellen.
Gegen den zur Vernehmung vor dem Präsidenten nicht erschienenen Angeklagten, welcher bereits während der Voruntersuchung abwesend oder flüchtigwar, tritt das in den Art. 124 bis 127 vorgeschriebene Contumacialverfahren ein.
Eine Nichtigkeitsklage gegen Erkenntnisse der Anklagekammer kann nur in folgenden Fällen erhoben werden:
- A. Von dem General-Staatsprocurator oder dem Angeklagten:
- 1) wenn die Anklagekammer nicht gehörig besetzt, oder bezüglich des Angeklagten nicht zuständig war;
2) wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte That gar kein oder kein zur Competenz der Assisen gehörendes Verbrechen ist, oder wenn die Anklagekammer eine Thatsache für einen der im Art. 11 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 erwähnten Umstände erklärt hat, der dies dem Gesetze nach nicht ist;
3) wenn das Verbrechen bereits abgeurtheilt oder rechtlich getilgt ist;
4) wenn die Untersuchung da, wo deren Eröffnung gemäß einer gesetzlichen Ausnahme eine besondere höhere Verfügung, oder eine besondere Klage des Betheiligten voraussetzt, ohne Rücksicht hierauf eingeleitet, oder trotz der rechtzeitigen Zurücknahme der Klage des Betheiligten fortgesetzt worden ist;
5) wenn der General-Staatsprocurator vor dem Verweisungsurtheil nicht gehört worden ist;
6) wenn die Strafbarkeit der That von einer durch den Civilrichter noch zu entscheidenden Vorfrage abhängt;
7) wenn zur Begründung einer Anklage der Beweis eines Rechtsgeschäftes erfordert wird, und es in dieser Hinsicht an den civilrechtlich zuläßigen Beweismitteln fehlt;
8) wenn das Verweisungsurtheil nicht des Namens eines jeden Richters Erwähnung thut, der an der Entscheidung Theil genommen hat;
9) wenn die Anklagekammer die im Art. 8 vorgeschriebene Verfügung wegen der Zeugen nicht erlassen hat.
- 1) wenn die Anklagekammer nicht gehörig besetzt, oder bezüglich des Angeklagten nicht zuständig war;
- B. Von dem General-Staatsprocurator, wenn die Anklagekammer eine vor die Assisen gehörige Sache nicht an dieses Gericht verwiesen oder für straflos erklärt, oder mit Unrecht erkannt hat, daß eine Thatsache nicht zu den im Art. 11 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 erwähnten Umständen gehöre.