Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/277

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 6.

      Jeder Steuereinnehmer hat eine baare Caution von dem Betrag des 12ten Theils der ihm anvertrauten Gesammt-Geldeinnahme zu stellen. Die Obersteuerbehörde ist indessen ermächtigt, per modum dispensationis die Caution auch in liegenden Gütern von dem dreifachen Werth des baaren Cautionsbetrags anzunehmen; in jedem Fall aber ist die Obersteuerbehörde dafür verantwortlich, daß an dieser Caution nirgends ein Mangel erscheint.

§. 7.

      Die Stelle eines ständigen Gemeinderechners ist mit der Stelle eines Steuereinnehmers vereinbarlich. Der Einnehmer muß alsdann aber auch für den 12ten Theil seiner Bruttoeinnahme als Gemeinderechner wie oben Caution stellen, und so oft sein Steuerrechnungswesen untersucht wird, muß gleichzeitig auch seine Rechnung als Gemeindeeinnehmer abgeschlossen und untersucht werden.
      Die baar gestellten Cautionen werden bei der Hauptstaatskasse angelegt, und mit 5 pCt. verzinßt.

§. 8.

      Die Original-Cautions-Instrumente werden, wenn die Obersteuerbehörde solche geprüft, und richtig befunden hat, bei der Obersteuerbehörde hinterlegt.
      Beglaubigte Abschriften davon werden bei dem Obereinnehmer aufbewahrt.

§. 9.

      Diese Cautionen in baarem Gelde oder liegenden Gütern können auch von einem Dritten, zu Gunsten des Einnehmers gestellt werden.

§. 10.

      Ein neu ernannter Einnehmer kann nur nach Vorzeigung eines von der Obersteuerbehörde wegen richtiger Cautionsleistung ausgestellten Zeugnisses, von dem Justizamt verpflichtet, und von dem Obereinnehmer in seine Functionen eingewiesen werden.

§. 11.

      Wenn der Einnehmer der Steuerkasse und der Gemeindekasse verhaftet bleibt, so hält sich jede Kasse zunächst an die, für sie gestellte Caution bis zu ihrer Befriedigung. Ausserdem, und wenn eine Kasse befriedigt ist, können aber beide Cautionen für die andere Kasse in Anspruch genommen werden. Dieses ist in die Cautions-Instrumente ausdrücklich aufzunehmen.

§. 12.

      Hinsichtlich der Privilegien der Staatskassen auf die Güter, welche der Einnehmer ausser der gestellten Caution besitzt oder erwirbt, bleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen.

§. 13.

      Die in liegenden Gütern gestellten, und in die Hypothekenbücher einzutragenden Cautionen