Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/267
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [266] |
Nächste Seite>>> [268] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
1.) | Erläuterung des §. 20. d. Verordn. v. 21. Jun. 1817. - 2.) Das Patrim. Gericht Staaden betr. - 3.) Bekanntmachung, daß die Verbindlichkeit zum Halten herrschaftlicher Jagdhunde aufhören soll. - 4.) Den Gerichtsstand für die Untersuchung und Bestrafung der Excesse bürgerlicher Personen gegen Wachten und im Dienste befindliche Soldaten betr. - 5.) Die Bauverzierunqsgelder in der Residenz betr. - 6.) Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber- Gold- Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen Großherzoglich Hessischen Maaße. - 7.) Erledigung einer geistlichen Stelle. - 8.) Sterbfälle. - 9.) Dienstbestellungen. |
Da über den Sinn des §. 20. der Verordnung vom 21ten Juni 1817. (Amtsblatt für den Großherzoglich Hessischen Landestheil auf der linken Rheinseite vom Jahr 1817. Nro. 41.) und seine Anwendung Zweifel entstanden sind, so findet man sich veranlaßt, hierdurch zu erklären, daß in den Fällen, welche der genannte §. ausführt, diejenigen Inländer, welche eines im Auslande verübten Verbrechens oder Vergehens beschuldigt sind, zur Bestrafung an ausländische Behörden zwar nicht ausgeliefert, aber doch nach inländischen Gesetzen von den inländischen Gerichten bestraft werden sollen; wornach sich die Gerichte der Provinz Rheinhessen in vorkommenden Fällen zu richten haben.
Darmstadt den 2ten Juny 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freihr. v. Lehmann.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu verordnen geruhet, daß das aus der Stadt Staaden in der Wetterau bestehende Patrimonial-Gericht gleichen Namens in zweiter Instanz unter der Justiz-Canzlei zu Büdingen stehen, und daß dieser Gräflich Ysenburg-Büdingische Antheil an der Ganerbschaft Staaden in Ansehung der Gerichtsbarkeit als Bestandtheil der Standesherrschaft Ysenburg-Büdingen betrachtet werden soll.
Darmstadt den 9ten Juni 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freihr. v. Lehmann.