Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/152
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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auf den Einkünften verfassungsmäßig ruhende Lasten und Ausgaben benachtheiligt werden.
Was aber die übrigen, unter oben bemerkte Categorie nicht gehörigen Stiftungen, sowie die Kirchen- und Schulfonds betrifft; so bleiben alle verfassungsmäßig dabei vorkommenden Gnadensachen, namentlich die Bewilligung von Besoldungszulagen, die Bewilligung von solchen Stipendien, deren Verleihung vor der Vereinigung mit dem Großherzogthum Unseren Standesherrn als Landesherrn, zugestanden hat, und alle sonstigen Unterstützungen an Geld und Naturalien, als Ausflüsse der höchsten Staatsgewalt, Uns vorbehalten.
Wir werden jedoch auf deßfallsige Verwendungen und Anträge Unserer Standesherrn jederzeit thunlichst Rücksicht nehmen.
Die gewöhnlichen Kirchenvisitationen werden, sowie in Unsern übrigen Landestheilen, von Unsern Kirchen- und Schulraths-Collegien angeordnet.
Zur Visitation der standesherrlichen Consistorien werden wir Commissionen ernennen, welche in gleicher Art wie die zur Visitation von Justiz- Canzleien bestimmten Commissionen zu verfahren haben, und die Standesherrn sind verbunden, die etwaigen Mängel in der Einrichtung der Consistorien, welche sich bei diesen Visitationen ergeben, abzustellen.
§. 57.
Den Standesherrn verbleiben außer ihren eigenthümlichen Gebäuden, Gütern, Waldungen, Mühlen, Höfen, Brauereien, Brennereien, Schäfereien, Activlehen und Erblehen, Bergwerken, Grundzinsen und Gülten, Zehnden, Jagden und Fischereien, Waidgangs-Gerechtigkeiten, Flößereien, eigentümlichen Wirthschafts-Gerechtigkeiten und andern Gegenständen des Privat-Eigenthums, annoch folgende Einkünfte:
a.) | die, an die Stelle der Leibeigenschafts-Gefälle tretenden bereits regulirten oder noch zu bestimmenden Reluitions-Gelder. | |
b.) | die gesetzlichen Receptions-Taxen in den Fällen, in welchen ihnen die Receptionen zustehen. |