Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/059

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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             Werden mehrere Versteigerungen in einem Orte unmittelbar nach einander vorgenommen, was, wenn es thunlich ist, immer geschehen soll; so werden die Kosten unter lit. a, b und c. auf die einzelnen Schuldner, im Verhältniß des Rückstandes eines jeden, weshalb die Versteigerung vorgenommen wird, vertheilt. In solchen Fällen ist der ganze Betrag dieser Kosten auf einem der Versteigerungsprotokolle zu berechnen, nebst der Vertheilung auf die einzelnen Schuldner. In dem Kostenverzeichniß der übrigen Protokolle, ist auf jenes Protokoll namentlich hinzuweisen.
d)        Für die Abschrift des Versteigerungsprotokolls, wenn der Schuldner solche verlangt, 8kr.
§. 60.

      Hat im Falle des §. 43. der Bürge die gepfändeten Sachen zur Zeit der Versteigerung nicht herbeigeschafft; so soll gegen ihn selbst, wenn er nicht den Rückstand nebst Kosten auf der Stelle bezahlt, sogleich mit der Pfändung vorgeschritten, und so verfahren werden, wie im §. 30. und den folgenden bestimmt ist.
      Er kann, wenn es gegen ihn zur Pfändung kommt, nicht verlangen, daß ihm die Vorschrift in §. 43. zu Statten komme.

§. 61.

      Wenn der Eigenthümer eines steuerbaren verpachteten Gegenstandes und sein Stellvertreter, ausserhalb dem Bezirke des Erhebregisters, an Orten wohnen, die so gelegen sind, daß der Untererheber mit der Mahnung gegen sie selbst nicht verfahren kann (§. 16.) so vertritt der Pachter oder Miethsmann dieses Gegenstandes, was die Zahlung der darauf haftenden Steuern betrifft, die Stelle des Eigenthümers, und die Erheber können gegen ihn die Mahnung und die weiteren Zwangsmaaßregeln richten, ohne Rücksicht darauf, ob der Pacht- oder Miethzins fällig ist oder nicht, und auf etwaige andere Bedingungen des Contracts.
      Es wird aber hierdurch das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Pachter oder Miethsmann, hinsichtlich der Verbindlichkeit die Steuer zu tragen, nicht geändert.

§. 62.

      Wohnen aber der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter und der Pachter oder Miethsmann so, daß der Untererheber beide mahnen kann (§. 16.); so werden Mahnung und die übrigen Zwangsmittel zuerst gegen den Eigenthümer oder den Stellvertreter gerichtet.
      Erfolgt auf diese die Zahlung nicht, so läßt der Obererheber von dem Pacht in den Händen des Pächters oder Miethsmanns, oder von Forderungen eines Steuerpflichtigen