Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/049

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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die Beschwerden wegen anderer Steuerkapitalien aber nach Vorschrift des §. 11. der Verordnung vom 2. Oktober 1813. in Num. 122. der Zeitung, ferner zu behandeln.
      Wer solche Beschwerden vorbringt, muß aber einstweilen die Steuerbeiträge, so wie solche in dem von der Hofkammer decretirten Erhebregister angesetzt sind, so lange entrichten, bis auf die vorzunehmende Untersuchung eine abändernde Verfügung von der Hofkammer erfolgt, und dem betreffenden Erheber zugekommen ist.
      Die Vorschriften in §. 9. und §. 10. der angeführten Verordnung vom 22. Dezember 1810., wegen der Kosten und wegen Rückerstattung der nach erhobener Beschwerde bezahlten Steuer, sollen auch auf die Fälle, in welchen über Steuerkapitalien von immobilen Gegenständen Beschwerde bei der Provinzial-Steuer-Behörde, der gesetzlichen Bestimmung nach, erhoben werden kann, angewandt werden. Diese Beschwerden müssen aber, bei Verlust derselben, innerhalb vier Wochen nach erfolgtem Ab- und Zuschreiben bei der Provinzial-Steuer-Behörde angebracht werden.
Zweiter Abschnitt.
Von der Beitreibung der direkten Steuern.

§. 16.
      Zwischen dem 10ten und 15ten jeden Monats soll der Untererheber das Verzeichniß der Steuerpflichtigen, welche bis dahin die schuldige Steuer entweder gar nicht, oder nicht ganz bezahlt, auch von der Hofkammer deshalb keine Zahlungsfrist, die noch lauft, erhalten haben (§. 3.), nach dem Muster Num. 2. verfertigen.
      In dieses Verzeichniß sind aber nur diejenigen Schuldner aufzunehmen, welche, oder deren Stellvertreter, ihren Wohnsitz an einem Orte haben, der so gelegen ist, daß ihnen nach der Vorschrift im §. 8. der Steuerzettel muß zugeschickt werden.
      Hinsichtlich der übrigen Schuldner ist nach der Vorschrift im §. 78. zu verfahren.



Num. 2.
§. 17.
      Zugleich mit diesem Rückstandsverzeichniß hat der Untererheber, nach Anleitung desselben, für jeden darin vorkommenden Schuldner einen Mahnzettel auszufertigen.
      Zu den Mahnzetteln soll der Untererheber sich gedruckter Formulare, nach dem Muster Num. 3. bedienen, wovon ihm der betreffende Obererheber immer einen angemessenen Vorrath unentgeldlich, auf Kosten der Steuerkasse, zustellen wird.


Num. 3.
§. 18.
      Längstens bis zum 15ten des Monats soll der Untererheber das Rückstandsverzeichniß, nebst den darauf sich beziehenden gehörig ausgefertigten Mahnzetteln, dem Steuerboten zustellen.
      Der Steuerbote stellt über den Empfang eine Bescheinigung, nach dem Muster Num. 4. aus.

Num. 4.