Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/124

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Uebrigens verbleiben die Tirailleurs und seitherige Feldlandwehrleute, wie bisher, gleich allen übrigen Cantonisten, sonst in ihren bürgerlichen Verhältnissen und treten nur, wenn sie förmlich zum effectiven Liniendienst abgegeben werden, unter die Militärgerichtsbarkeit über.

Darmstadt, den 29ten November 1819.
Großherzoglich Hessisches Ober-Kriegs-Collegium daselbst.
v. Weyhers. Sriba. Schenck. Fabricius.
vt. Zimmermann.



Die Bildung eines Fonds für die Provinz Rheinhessen, aus welchem die dazu gehörige Gemeinden der drey christlichen Confessionen bey der Erbauung und Unterhaltung ihrer Kirchen, Pfarr- und Schulgebäude nach Befund unterstützt werden sollen, betr.

Es ist Sr. Königl. Hoh. dem Großherzog allerunterthänigst vorgetragen worden, daß in der Provinz Rheinhessen nach dem Gesetz vom 15. September 1807 zehen Procent von den Einkünften des Grundvermögens der Gemeinden vorabgezogen werden sollen, um daraus einen gemeinschaftlichen Fonds zu bilden aus welchem die Gemeinden bei Bau- und Unterhaltung von Kirchen und Pfarrhäusern unterstützt werden sollen - daß auch, als in Gemäßheit des Gesetzes vom 20ten März 1813 die Gemeindegüter zum Vortheil der Staatscasse veräussert wurden, dagegen den Gemeinden eine dem reinen Ertrag gleichkommende von dem Staatsrath zu bestimmende Rente aus der Tilgungskasse bezahlt werden solle, durch Decret vom 6ten November 1813 ausgesprochen worden seye - daß zu Bildung der Renten zehen Procent einbehalten werden sollen, um zur Erbauung und Unterhaltung der dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude verwendet zu werden.
Seine Königliche Hoheit haben nun zwar von dem Gesetz vom 20een März 1813 keinen Gebrauch zum Vortheil der Staatskassen gemacht. Die Gemeinden haben den Erlöß der von Frankreich veräußerten Güter theils bei Frankreich liquidirt, theils selbst erhoben, auch seither viele Güter veräußert, dagegen ist die gesetzliche Bestimmung, daß zehen Procent von dem Grundvermögen der Gemeinden für gottesdienstliche Gebäude vorabgezogen, und in einen gemeinschaftlichen Fonds vereinigt werden sollen, nirgends aufgehoben, vielmehr in der, auf Antrag des Provinzialsraths erlassenen allerhöchsten Verordnung vom 26ten December 1818 anerkannt. Da es nun eine Ungerechtigkeit seyn würde, wenn diejenige Gemeinden, welche ihr Grundvermögen nicht veräußert haben, allein beitrügen - zudem auch die