Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/123
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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- allenfalls einzelnen Personen und Corporationen an diesen Offerten zustehen sollten, gewahrt bleiben und in keiner Weise gekränkt werden sollen. Vorläufig werden übrigens die Districts-Commissionen autorisirt, zum Behuf des Polizeydienstes so viele Gewehre und Taschen abzugeben, als von den Behörden, welche die öffentliche Sicherheit handhaben, verlangt werden.
Alle übrigen Effecten der Landwehrbataillons aber, namentlich musikalische Instrumente, Richtfahnen, Bücher u. s. w. sollen nach und nach, und auf weiteren, von diesseits eingelangten speciellen Auftrag, durch die Districts-Commissionen veräußert und der Erlös zu den Bataillons-Cassen genommen werden.
- allenfalls einzelnen Personen und Corporationen an diesen Offerten zustehen sollten, gewahrt bleiben und in keiner Weise gekränkt werden sollen. Vorläufig werden übrigens die Districts-Commissionen autorisirt, zum Behuf des Polizeydienstes so viele Gewehre und Taschen abzugeben, als von den Behörden, welche die öffentliche Sicherheit handhaben, verlangt werden.
- 3.) Den Rechnungsbehörden der Landwehrbataillons wird aufgegeben, sowohl das rückständige als laufende Bataillons-Casse-Rechnungswesen unverzüglich zu erledigen, namentlich die Ende dieses Jahres fortführenden Rechnungen und Inventarien spätestens bis zum 1. Februar 1820. in der vorgeschriebenen Form hierher einzuschicken. Uebrigens können die Ende dieses Jahres zwar noch alle verordnungsmäßige Zahlungen aus den Bataillons-Cassen bestritten werden; vom 1. Januar 1820 an aber hören alle und jede Dispositionen über die Bataillons-Casse-Vorräthe gänzlich auf und bleiben allein der unterzeichneten Stelle vorbehalten.
4) Alle der Landwehr seither als Unterofficiere, Gemeine, oder Spielleute, einverleibte conscriptpflichtige Mannschaft, namentlich die Tirailleurs, die Feld- oder mobilen Landwehrleute und sämmtliche zur Stammlandwehr notirte Cantonisten, Letztere, insofern sie das Conscriptionsalter noch nicht überschritten haben, oder nicht bereits innerhalb desselben einzeln förmlich von Kriegsdiensten dispensirt worden sind, treten dergestalt in das conscriptionsgesetzliche Verhältniß zurück, daß erstere, die Tirailleurs, welche ihrer Bestimmung nach wirkliche Liniensoldaten sind, nunmehr ausschließlich einer dem Commando des formirten Tirailleurs-Depots verbleiben, daß sodann die Feldlandwehrleute, welche eventuell ebenfalls für den Liniendienst, als Reserve-Masse, bestimmt sind, so wie die conscriptionspflichtigen Stammlandwehrleute obiger Kathegorie fortan unter den einschlägigen Cantons-Commando's stehen.
Wobei noch besonders bemerkt wird, daß Tirailleurs, wenn sie wandern, oder sich zu anderem gerechtfertigten Behuf aus ihrem Amtsbezirk begeben wollen, den dazu erforderlichen Urlaub bei derer Commando des Tirailleurs-Depots - sodann die bisherigen mobilen Landwehrleute, in ähnlichem Falle, und die übrigen conscrtptionspflichtigen Cantonisten, seither zur Stammlandwehr notirt, wenn sie in gleicher Absicht die Provinz ihres Geburtsorts auf einige Zeit verlassen wollen, die Erlaubniß dazu bei dem einschlägigen Cantons-Commando auf die bisher übliche Weise, mittelst Vorschreibens und Signalements von dem competenten Amt, nachzusuchen haben.