Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/053

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt den 17. September 1819.
Den Gebrauch des neuen Flüßigkeit-Maaßes betreffend.

Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über den Gebrauch des durch die allerhöchste Verordnung vom 10. December 1817 Artikel 10. eingeführten neuen Flüßigkeit-Maaßes, hat mehrere Zweifel erzeugt, zu deren Beseitigung, in Gemäßheit des Artikel 18. dieser Verordnung, und auf den Antrag der Maas- und Gewicht-Commission, Folgendes zur allgemeinen Nachachtung und Wissenschaft bekannt gemacht wird:

§. 1.

Um den Gebrauch des gesetzlichen neuen Flüßigkeit-Maaßes, bei dem inländischen Verkauf und dem Ausschenken von geistigen Getränken und sonstigen Flüßigkeiten zu erleichtern, sind die Eichämter angewiesen, auf Verlangen der Besitzer, Bouteillen und Krüge, zu dem Inhalt von einem halben, einem ganzen, anderthalb, zwey - und wenn es gefordert wird, auch zu zwei und einem halben, drei, drei und einem halben, und vier Schoppen, zu eichen, und solche mit nachbemerkten Zeichen am Eichstriche zu versehen:


Ein halber Schoppen Zwei und ein halber Schoppen
Ein Schoppen Drei Schoppen
Anderthalb Schoppen Drei und ein halber Schuppen
Zwei Schoppen Vier Schoppen

[GWR 1]


Andere Bruchtheile, als halbe Schoppen, zur Eiche auf Bouteillen oder Krügen anzumerken, ist den Eichämtern untersagt.

§. 2.

Nach Ablauf von zwei Monaten, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Regierungsblatte an, dürfen im ganzen Umfange des Großherzogthums, bei dem inländischen Verkaufe, und bei dem Ausschenken von geistigen Getränken und sonstigen Flüßigkeiten,




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Die Zeichen, bestehend aus einem waagerechten Strich und je einem halben senkrechten Strich für jeden halben Schoppen, siehe Original.