Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/042

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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3) ebenso bis dahin den Gläubigern von ihren Schuldnern wegen des 3ten Fünftels der Kriegskosten-Ausgleichungsgelder kein Abzug an den Zinsen gemacht werden solle;
4) daß dagegen die Landkriegskosten-Casse, zu Aufrechthaltung ihres Credits, die Zinsen von den Obligationen, welche sie den Gemeinden, welche bei der Kriegskosten-Ausgleichung herauszuempfangen haben, über das 1te Fünftel und über die 3jährigen Zinsen von der ganzen Ausgleichungssumme ausgestellt hat, zur Verfallzeit fortbezahlen solle.

Es wird dieses hiermit, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. Darmstadt den 27. August 1819.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
Heinemann



Die Handels- und Fabrikstadt Offenbach betr.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben, seitdem Offenbach mit dem Großherzogthum vereiniget wurde, das Interesse gnädigst berücksichtiget, welches diese Stadt als Handels- und Fabrik- 0rt darbietet.
Die Großherzogliche Regierung hat in Uebereinstimmung mit der Kurfürstlich Hessischen und auf gemeinschaftliche Kosten zu Offenbach eine Schiffbrücke über den Main anlegen lassen, welche bereits die Erfahrung einiger Monate zweckgemäß erprobt hat. Des Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheit lassen von der Vilbeler Gemarkung an bis zu dem Main bei Offenbach eine Chaussee erbauen, damit Offenbach nach Norden zu die kürzeste Verbindungs-Linie erhalte. Auf gleiche Art wird südlich von Offenbach auf Großherzoglich Hessischem Gebiete in gerader Richtung bis Sprendlingen eine Kunst-Straße geführt, welche in der ersten Hälfte des künftigen Jahres vollendet werden wird; so wie man auch künftig bei Erbauung von Heerstraßen auf Herstellung einer directen und möglichst bequemen Handels-Verbindung zwischen Offenbach und andern Orten vorzügliche Rücksicht nehmen wird.
Von demjenigen, wodurch Seine Königliche Hoheit der Großherzog ferner den Handel von Offenbach zu befördern gnädigst gesonnen sind, lassen Höchstdieselben einstweilen folgendes zur öffentlichen Kunde bringen:

1.) Die Erfahrung hat bewiesen, daß die durch die höchste Verordnung vom 2. October 1813 eingeführte Art der Besteuerung der Gewerbe für einen Ort, der größtentheils von Fabrikanten und Kaufleuten bewohnt wird, nicht in sämmtlichen Bestimmungen vollständig passend ist. Es soll daher statt des veränderlichen Ansatzes eines Gewerbs-Kapitals und statt der in der Größe wechselnden Besteuerung der umlaufenden Kapitalien, für jeden