Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/020

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1
Teil 2 | Teil 3 | Teil 4
<<<Vorherige Seite
[019]
Nächste Seite>>>
[021]
Datei:Geschichte der kleinen deutschen Hoefe 1.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



an der Ostsee, das reichste Kloster des Landes, das Pribislaus im J. 1170 gestiftet hat und das jetzt zu den großherzoglichen Domainen gehört, mit wahrhaft fürstlichen Schenkungen begnadigt: er gebahrte sich überall in den Briefen, die er über diese Schenkungen ausstellte, gleich Wilhelm dem Eroberer von England, als vollkommener Eigenthümer des Landes, das er mit seinen Rittern und Bogenschützen sich erobert habe.[1] Als der große Welfe von seinem großen Feinde, dem Hohenstaufen Friedrich Barbarossa, in des Reiches Acht erklärt ward, stellte er dem Pribislaus sein Land Mecklenburg zurück; nur in der Graffschaft Schwerinblieb als Landesherr ein Graf deutscher Abkunft, von dem sächsischen Geschlechte der von Hagen. Dessen Stamm erlosch im Laufe des 14ten Jahrhunderts und nun kam auch diese deutsche Graffschaft Schwerin wieder an die slavischen Fürsten zu ihrem Fürstenthum, das sie bisher besessen hatten und das „Fürstenthum Wenden" genannt wurde. Mit der Christianisirung erfolgte auch die Germanisirung des ganzen Landes, doch erhielten sich hin und wieder noch Wenden und noch gegenwärtig unterscheidet man deutlich in einigen


  1. „In terra Sclavorum Transalbina tres episcopatus construximus, allodiis et reditibus mensae nostrae dotavimus, insuper ea, quam gladio et arcu nostro conquisivimus, hereditate ampliavimus.“ Dotationsurkunde für Schwerin vom 5. September 1171. Wie in England betrachteten sich auch die mecklenburgischen Landesherrn auf Grund dieser Eroberung als Erbherrn und Obereigenthümer des gesammten Grundes und Bodens.