Geschichte der Stadt Northeim/124
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Geschichte der Stadt Northeim | |
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Druck gekommen. Weil nun mehrere, besagte Verfassung betreffende Punkte streitig sind, so will ich nur etwas weniges und genau bestimmtes, jedoch zur Vermeidung eines Anscheins von Partheiligkeit, nicht alles was solche Verfassung betrift, hieselbst anführen; sondern mich blos auf dasjenige beschränken, dessen Erörterung durch vorgedachte Irrthümer enthaltenden Beschreibung veranlaßt worden. Das durch Mehrheit der Stimmen zu der Stelle eines Bürgermeisters oder sonstigen Rathsmitgliedes gewählte Subject wird hoher Landes-Regierung zur Bestätigung präsentirt. Bey der Wahl eines Bürgermeisters, Syndici und Secretairs, soll nur derjenige, welcher die mehrsten Stimmen erhalten hat, präsentirt werden. Bey der Besetzung einer Senatoren-Stelle aber sollen es zwey, und zwar diejenigen seyn, auf welche die mehrsten Stimmen des Raths gefallen sind. Der Grund davon, daß bey der Bürgermeister-Wahl nur einer präsentirt wird, ist in einem Berichte vom 24ten November 1666 darin gesetzt, daß die Bürgermeistere aus den Mitteln des Raths erwählet würden, welche bereits präsentirt und zum Rathsstuhle bestätiget worden, siehe das Verzeichniß der Bürgermeistere. Die Beeidigung der gewählten Rathsmitglieder geschieht seit undenklichen Jahren auf der großen Rathsstube von demjenigen, welchen solche hohe