Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/157
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haben angegeben, daß sie ohne allen Grund für ihren bloßen Grundbesitz in denselben, ohne das sie dort einen Wohnsitz hatten, erheblich zu den Kosten der Kirchengemeinden herangezogen würden, obwohl Sie des Rechtes entbehrten, sich an der Wahl der Pfarrer zu betheiligen, oder Sitz und Stimme in der größeren Repräsentation oder in dem Presbyterium auszuüben; sie müßten also schwere Kirchensteuern zahlen, ohne daß sie irgend ein Recht in der Kirchengemeinde hätten. Die frühere, jetzt aufgehobene Bestimmung des Gesetzes sei um so mehr als eine ungerechte zu bezeichnen, da sie in der Gemeinde, wo sie ihren eigentlichen Wohnsitz hätten, also Bonn und Barmen, ebenfalls und zwar sehr hoch zur Kirchensteuer herangezogen seien, dort aber auch ihre vollen aktiven und passiven Wahlrechte ec. ausübten. Es wurde im vorigen Jahre vom Hohen Hause anerkannt, ohne daß im anderen Hause ein Widerspruch stattgefunden hätte, daß die Heranziehung der Forensen zu den Kirchengemeindekosten eine Ungerechtigkeit sei und der Beseitigung bedürfte. Wenn nun auch augenblickliche Verlegenheiten hier und da aus diesem Aufhebungsakte erwachsen möchten, wie das schon damals zur Sprache gebracht worden ist, so kommen solche Verlegenheiten bei eingreifenden Gesetzgebungsbestimmungen ja mehrfach vor und läßt sich dies, wie der Herr Referent schon hervorgehoben hat, nicht beseitigen. Wie es natürlich ist, daß für die speziellen Bedürfnisse, welche eine Kirchengemeinde hat, nur die Ortsinsassen zu sorgen haben, so darf es, wenn jetzt die Forensen davon freigelassen werden, nicht etwa gefordert werden, daß diejenigen, welche so lange zu Unrecht zur Kirchensteuer herangezogen wurden, auch nach Erlaß des Gesetzes vom März 1880 z. B. noch so lange zu den Kosten eines