Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/070

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Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett
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und Hof treu und gewärtig oder zinsbar zu sein. Im Falle einer Versäumnis oder Untreue (Felonie) konnte der Lehensherr das Lehen wieder einziehen. Dadurch hatte Karl der Große die Königsmacht sehr gestärkt. Umgekehrt wurde dies dagegen, nachdem Kaiser Konrad II. 1037 (constitutio de feudis) die kleinen Lehen für erblich erklärt und verordnet hatte, daß ein kleiner Vasall oder Lehensgenießer nur durch einen Ausspruch des Gleichengerichts (judicium parium) sein Lehen verlieren könne. Durch diese Verordnung wurde in Folge der Zunahme der Selbständigkeit des Adels die Macht des deutschen Königtums (Kaisertums) sehr geschwächt. Aber dieses schwache Königtum hatte selbst nicht allemal den guten Willen, zu verhindern, daß ein mächtigerer Reichsfürst über den schwächeren herfiel, um ihm ohne Grund sein von den Vorfahren überkommenes Lehen zu entreißen.

Letzteres zeigte sich bezüglich der Erbschaft, welche Prinz Phihipp von seiner Gemahlin Ludowika empfangen. Die Grafschaft Bitsch war Lothringisches Lehen. Sofort nach Ableben des Grafen Jakob von Bitsch (1570) wurde dasselbe gekündigt. Der Herzog von Lothringen fiel in das Land ein. Umsonst waren alle Klagen vor Kaiser und Reich. Kaiser Rudolf II. wollte nicht helfen, weil er ein Feind der Reformation war. Der Markgraf von Baden haßte die Grafen von Hanau aus demselben Grunde und bedrängte in dem schwierigsten Zeitpunkte das Amt Brumat. Denn mit der Markgrafschaft war es jetzt „abe“ gegangen, d. h. sie war katholisch geworden. (Siehe voriges Kapitel). Auf diese Weise mußte Hanau-Lichtenberg auf das Anrecht an Bitsch verzichten und es für immer an Lothringen dahingeben.

In derselben Weise erging es beinahe auch dem Hanauer Lande. Zur Erklärung der Mißstände, welche das Feudalwesen hervorrief, wollen wir der Geschichte einige Jahre vorgreifen. Anno 1610 hatte der Graf von Hanau-Lichtenberg mit seinem Vetter, dem Grafen von Hanau-Münzenberg einen Successionsvertrag, d. h. einen gegenseitigen Vertrag über