Eupen und Umgegend (1879)/281

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Eupen und Umgegend (1879)
<<<Vorherige Seite
[280]
Nächste Seite>>>
[282]
Datei:Eupen-und-umgegend-1879.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Holland das Königreich der Niederlande gebildet, und die Gränzen zwischen diesem neuen Staate und Preußen festgesetzt. Im Osten des früheren Bisthums Lüttich war laut Artikel 2 des Traktates folgende Linie gezogen: „die Landesgränze folgt den Gränzen zwischen den Departements der Ourte und der Roer bis zu denjenigen des Kantons Eupen im Herzogthum Limburg; sie folgt dann der östlichen Gränze dieses Kantons in der Richtung nach Norden, und indem sie zur Rechten einen kleinen Theil des Kantons Aubel läßt, knüpft sie sich an den Punkt an, wo die drei früheren Departements der Ourte, der unteren Maas und der Roer zusammenstoßen.“

       Als nun im Jahre 1816 Kommissarien zur Absteckung der Gränzen des Königreichs der Niederlande ernannt wurden, beauftragten die beiden Regierungen dieselben, gleichzeitig diejenigen Schwierigkeiten auszugleichen, welche wegen der provisorischen Besitznahme einiger Gemeinden oder Theile entstanden waren. Es war jedoch diesen Kommissarien unmöglich, sich über die Art und Weise zu verständigen, wie jener kleine Theil des Kantons Aubel abgeschnitten werden sollte, welcher nach dem gedachten Traktat zur Rechten zu bleiben hatte. Sie kamen daher in dem Gränzvertrage vom 26. Juni 1816 dahin überein: daß von dem im Artikel 15 erwähnten Durchschnittspunkte der eupener Chausse bis zu demjenigen Punkte, auf welchem die drei Departements zusammenstoßen, die Demarkationslinie unbestimmt bleiben solle; daß diese Schwierigkeit der Entscheidung der beiderseitigen Regierungen anheimgestellt werde, welchen es überlassen bleiben solle, diejenigen Maßregeln zur Beseitigung derselben zu ergreifen, welche sie für dienlich erachten möchten; und daß, bis jene Entscheidung erfolgt sei, der den Gegenstand des Streites bildende Theil der Gemeinde Moresnet einer gemeinschaftlichen Verwaltung unterworfen sein solle.

       Damit war das Gebiet der Gemeinde Moresnet in drei Theile getheilt: einen preußischen, einen niederländischen und einen ungetheilten, oder wie man denselben zu bezeichnen beliebt, einen neutralen Theil. Dieser letztere Theil umfaßt eine Grundfläche von 271 Hektaren 50 Aren 56 Centiaren. Eine Aenderung in dieser