Die Kirchenbücher in Baden (1957)/5

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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der neuen Kirchenordnungen[1]. Mit den Kirchenbüchern aber ist bewußt Neues geschaffen worden, das allerdings längst als Bedürfnis erkannt war und an manchen Orten als Privatarbeit bestand. Auch die Bestandsaufnahmen der Kirchenbücher beweisen für alle Länder unzweifelhaft die frühere Einführung der Kirchenbücher in den evangelischen Gebieten.

      In den katholischen Gebieten hat erst das Trienter Konzil die Frage vorwärts getrieben. Daß auch in diesen Gebieten angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Wandlungen der Zeit ein Bedürfnis vorlag, dafür zeugen einige auffallend frühe Anordnungen in einzelnen Diözesen: Im Bistum Hildesheim wurde schon 1539 Tauf- und Ehebuch vorgeschrieben, in Augsburg 1548 Tauf-, Ehe-, Totenbuch und Verzeichnis der Osterkommunikanten. Beide lagen mitten im reformierten Gebiet! Sodann weisen die Ratsbücher von Wien und Freiburg frühe Versuche auf, der Zeitnot Herr zu werden: Wohl als sittenpolizeiliche Maßnahme ist zu verstehen, wenn in Freiburg 1548 der Rat den Ortspfarrern zur Pflicht macht, über alle Eheschließungen ein Buch zu führen, in Wien seit 1550 Aufzeichnung der Eheschließungen und Begräbnisse angeordnet wird.

      Das Trienter Konzil hat 1563 die Führung von Ehe- und Taufbuch unter seine Beschlüsse aufgenommen. Bei Beratung einer Neuregelung der Ehegesetzgebung hatten die französischen Vertreter im Auftrag ihrer Regierung und unterstützt von einigen italienischen Bischöfen die Öffentlichkeit der Eheschließung[2] als Voraussetzung der Giltigkeit der Ehe gefordert. Ähnlich verlangten sie die Aufzeichnung der Täuflinge und Taufpaten, wie sie seit 1539 in Frankreich durch königliches Dekret vorgeschrieben war. So wurde das Ehebuch mit den Namen der Brautleute, der Zeugen und Angabe von Tag und Ort der Eheschließung, desgleichen das Taufbuch mit Angabe von Täufling, der Eltern, Paten und von Tag und Ort des Vollzugs im Jahre 1563 kirchliches Gesetz. Das in den Beratungen mehrfach gewünschte Firmverzeichnis – entstanden doch durch die Firmpatenschaft die gleichen Ehehindernisse wie bei der Taufpatenschaft – wurde zunächst nicht angeordnet. Noch gar keine Erwähnung fand das Totenregister. Der Verlauf der Trienter Verhandlungen läßt klar erkennen, daß Kirchenbücher vorher in der alten Kirche nicht geführt worden waren. Erst die Erörterung der längst als notwendig erkannten Neuregelung der Eheschließung und des Verhältnisses der geistlichen Verwandtschaft brachte die katholische Kirchenbuchführung. Das Vorbild der evangelischen Kirchenordnungen braucht dabei nicht unbedingt vorausgesetzt zu werden, denn in Frankreich und an anderen Stellen war unabhängig vom Protestantismus, jedenfalls aber ohne Weisung der Gesamtkirche, mit der Anlegung von Kirchenbüchern begonnen worden.

      Bis die Anordnung des Konzils aber in den einzelnen Ländern durch Diözesansynoden verkündet und damit rechtskräftig wurde, vergingen noch Jahrzehnte. Selbst das Rituale Romanum von 1614, das die Trienter Beschlüsse erstmalig für die Gesamtkirche aufnahm, hat die Registerführung

  1. Vgl. Realencykl. f prot. Theologie X, 459.
  2. Vor dem Pfarrer und zwei Zeugen und nur in der Pfarrkirche ordnete dann das Konzil an.