Burger Lagerbuch/066

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Burger Lagerbuch
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322. Die Fischerey Bruchten betreffende, davon haben ihre hochfürstliche Durchlaucht dero Kellnern den zehenden Pfennig gnedigst zugeleget und den Fischerey Pfächtern von dem, was sie anbringen, auch den dritten Pfennig. Und sollen die Fischerey Bruchten, wie jüngsthin gnedigst befohlen und von dem Herrn Rechenmeistern mir per apostillam aufgeben, nit beim ordinari Bruchtenverhör, sondern von zeitlichem Kellnern mit Zuziehung des Gerichtschreibers absonderlich gethetiget werden. Blatt 48 323. Mein gnedigster Hertzog und Herr hatt eine Korn- undt Zwangsmulle an der Burgh, worauf das Waßer auß der Eiffischen Bach durch einen absonderlichen Graben geleitet wirdt, und seindt auf diese Mulle zwanglich die Freyheit Burgh, die Höfe Kuppelstein, Reinshagen, Westhaußen, Ehringhaußen, Polhaußen, Bollinghaußen, Ostringhaußen, Zau Müll, Neue Hammer im Rembscheidt, Selscheidt, Buschhaußen, Stolltzenberg, Winckelhaußen und Hörradt. Undt ist das Malter von alters hero von jedem Malter zwey Becher. Wann neue Mullensteine an dieser Mullen nötig, müßen dieselbe durch die Dienste im Ambt Bornefeld am Rhein geholt und auf ihre Kösten an hero fahren, desgleichen wann an der Mullen deren Geheuchte, Deichen oder Graben zu bauen oder zu verbeßern, müßen des Ambts Bornefeld Underthanen die Materialien beyfahren, auch alle nötige Handtdienste verrichten. Diese Mulle ist den 12. Aprilis 1685 bei der Kertzen auf zwölff Jahr, jedoch zu sechßen dem beliebenden Theil abzustehen, verpachtet und die Kertze Wilhelmen Moll erfallen, umb jahrlichs darab zu geben und mit Quartalen zu bezahlen ein hundert achtzig und acht Reichsthaler jeder zu 80 Albus gerechnet. Weilen aber gemelter Wilhelm Moll alhier nicht wohnhafft und die Mulle selbst nicht bedienen können, hatt derselbe sein erlangtes Pachtrecht Johanneßen Schmachtenberg ubertragen und gegen Leistung Caution an seine Platz eingelaßen. Bey welcher Pachtung conditionirt worden, daß vor jeden Zoll der Mullensteine, welche er in der Mullen findet und verschleißen wirdt, zahlen solle zwey Goldgullden, diejenige Steine aber, welche er neu legen würde und was davon bey seinem Abgang ubrig pleibet, ihme jeder Zoll mit einem Goldgullden gutgemacht werden, weilen ihre hochfürstliche Durchlaucht dieselbe durch dero Dienste zollfrey anhero lieffern laßen. Sonst bestehet die Mullen in zweyen Gelauffen, welche 66

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