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Datei:BGV Abt Wk Heft 14.djvu
erbauen möge, worauf er Rohestahl schmieden möge, gegen jahrliche Erkentnuß eines halben Goldgullden. 163. Deßgleichen haben ihro hochfürstliche Durchlaucht unterm 27. Aprilis 1677 gnedigst erlaubt, daß Friderich Grundt ebenmeßig einen Reckhammer oder Schleiffkotten auf dem von Petern Gerstauern Erben „an sich brachten Erb-“ und auch erhandelten halben Waßergerechtigkeit erbauen möge gegen jährliche Erkentnuß auf Martini zu bezahlen einen halben Goldgullden. 164. Lütter Wüsten Erben haben einen Schleiffkotten auf der Morßbach: Darab geben dieselbe vor Erkentnuß jährlichs zu Martini einen Goldgullden. 165. Peter Jaspers hatt einen Schleiffkotten liegen gehabt auf der Morßbach [im] Breidenbroch, welchen Engell Wüsten mit Theiß zum Bremen Kindtgerechtigkeit an sich bracht, welcher diesen Schleiffkotten in einen Selffhammer transferirt und mit dem Erbpachtbrieffe folio 5 pagina 2 a einbracht wirdt. Dahero geschicht gleichwohl deßen alhie Meldung zu guter Nachricht. 166. Die Nachbarschafft des Hoffs zu Heurath haben zu ihrem Behuff ein Walckmülgen unter Heurath auf dem Seiffen erbauet, darab geben dieselbe jährlichs vor Erkentnuß zu Martini einen halben Goldgullden. 167. Ihre hochfürstliche Durchlaucht haben mir, dero Kellnern, gnedigst erlaubt, daß ich zu mein und meiner Erben Behuff auf mein eigen Erb an das große Stegh oben der Burgh an die Eiffische Bache einen doppelten Eisenhammer erbauen und darauf das nötige Waßer auß der Bach führen möge gegen Erkentnuß eines Orthgoldgullden, jährlichs auf Martini zu bezahlen. Blatt 28 40 | |
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