Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/104
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Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band | |
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oder aber zu sehen vnd zu horeu Euch vmb solich owr vngehorsam ln die obgedacht peen straff vnd puess gefallen zu sein zu erkennen vnd zu declariren vnd zu einpringung solicher straff wider euch zu handeln vnd zu procediren, wie sich gepurt, Oder redlich vrsachen, wo Ir der ainich darwider zu haben vermeinet furtzupringen vnd entlichs bescheidts darauf zu erwarten. Dann Ir komet vnnd erschinet alsdann [1] also oder nit so[1] wirdet[1] so wirdet nichtestomynder auf vnnser Camer procurator fiscals oder der clagenden Parthei anruffen In der sachen prodirt vnd bescheen was recht ist. Darnach wisset euch zu richten. Geben zo Collen am zehenden tag augusti Anno domini xv° vnd Im funfften, Vnserer Reiche des Romischen Im zwentzigisten vnd des Hungerischen Im sechtzehenden Jair.
- ad mandatum domini regis in consilio.
Nach einer im Stadtarchive zu Aachen befindlichen Copie. Letztere steht in den Prolocollen der im Jahre 1513 zur Untersuchung über die in Aachen stattfindenden Streitigkeiten bestellten kaiserlichen Commission auf Seite 101—103.