Baden/Staatshandbuch 1880/343

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[342]
Nächste Seite>>>
[344]
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



5. Musikschulen im Kreise Villingen.

      Der für Lehrlingen und Gehilfen der Musikwerkmacherei bestimmte Unterricht an diesen Schulen, welche in Furtwangen, Unterkirnach, Villingen und Vöhrenbach ihren Sitz haben, wird in zwei je zweijährigen Stufen, der Vor- und der Hauptschule, in der Erstern von einem Volksschul-Lehrer des betreffenden Orts, in der letztern von einem Kreis-Musiklehrer( Vorstand der Hauptschulen) ertheilt und umfaßt Harmonielehre, Gesang und Musikspiel. DEm Vorstand der Schulen liegt zugleich Die Verpflichtung ob, den FAbrikanten von Musikwerken durch Setzem von Partituren beizustehen und überhaupt ihr musikalischer BErather zu sein.

      Zu dem Aufwande für Unterhaltung der Schulen tragen Staat, Kreis und die betreffenden Gemeinden bei.

Vorstand der Musik-Hauptschulen:

Musik-Hauptlehrer Karl Fendrich.

6. Strohgeflecht-Schulen.

      In 4 Gemeinden des Kreises Mosbach, 5 des Kreises Villingen und 1 im Kreise Waldshut bestehen Geflechtschulen, deren Aufwand in den Kriesen Mosbach und Waldshut von Gemeidnen, Kreis und Staat, in dem Kreise Villingen von den Gemeinden und dem Staate Getragen wird.

7. Obereichungsamt,

technische Landes-Aufsichtsbehörde für das Maß- und Gewichtswesen, organisirt durch die Landesherrliche Verordnung vom 2. Februar 1870 und dem Handelsministerium unmittelbar untergeordnet zum Vollzug der in technischen FRagen dieses Geschäftszweiges für das Reichsgebiet ergehenden Vorschriften; auch der Normal-Eichungskommission des Deutschen Reiches unterstellt.

      Eichungsämter bestehen z. Z. im Großherzogtum 266. Ihre Organisation ist durch die Ministerialverordnung vom 2. Februar 1870 geregelt.

Vorstand:

Karl Schenkel, Ministerialrath. S. o.