Baden/Staatshandbuch 1880/308
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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K. Gewerbeschulen.
Die Gewerbeschulen haben den Zweck, jungen Leuten , die sich einem Handwerke oder einem Gewerbe widmen, welches keine höhere technische und wissenschaftliche Bildung erfordert und das sie praktisch zu erlernen bereits begonnen haben,m die zum verständigen Betriebe dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und graphischen Fertigkeiten beizubringen. Das Verhältniß dieser Anstalten zu Staat und Gemeinden ist das gleiche, wie bei den höheren Bürgerschulen. Die Hauptlehrer werden mit den durch die GEsetze vom 11. März 1868 und vom 25. Juni 1874 normirten Rechten angestellt, jedoch kann unter den Lehrern an den bedeutendsten GEwerbeschulen, welche eine wissenschaftliche Fachbildung genossen haben, einigen, aber nie mehr als dem fünften Theile sämmtlcher Gewerbeschul-Hauptlehrer, die Staatsdiener-Eigenschaft verliehen werden.
Die Gewerbeschulen stehen unmittelbar unter dem Oberschulrath.
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