Baden/Staatshandbuch 1880/266

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Baden/Staatshandbuch 1880
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      In diesem werden unter kollegialer Berathung und Beschlußfassung (mit Ausnahme der dem Prorektor als „akademischem Direktorium“ zugewiesenen Leistungen) die gesammten laufenden Geschäfte der Universitätsverwaltung behandelt, theil unmitttelbar und ausschließlich, theils so, daß die für andere Kollegien vorbehaltenen Geschäftsaufgaben durch ihn vorbereitet, begutachtet oder vollzogen werden.

      3) Die Plenarversammlung zu Freiburg, beziehungsweise der große Senat zu Heidelberg wird durch sämmtliche ordentliche Professoren der Universität gebildet und tritt für die Behandlung von Fragen einer ganz allgemeinen Wichtigkeit für die gesammte Universität theils auf besondere Anregung des Senates, theils regelmäßig (zur Beschlußfassung über Anträge auf neue Normen und ständige Einrichtungen; Wahl des Prorektors, der Senatoren und der Mitglieder der Oekonomiekommission) zusammen.

      4) Jede der vier Fakultäten wird aus den in ihr angestellten ordentlichen Professoren gebildet, und hat unter Vorsitz und Geschäftsleitung eines aus ihrer Mitte gewählten Dekanes die besonderen Fakultätsangelegenheiten theils zu erledigen, theils für die Behandlung im Senat vorzubereiten.

      5) Die ökonomische Verwaltung wird in Freiburg durch die aus Professoren mit dem Syndikus als Beisitzer gebildete Wirthschaftsdeputation und eine aus Fachbeamten bestehende Wirthschaftsadministration, in Heidelberg durch den engeren Senat, dem eine besondere Kassenverwaltung zur Seite steht, besorgt.

      Abgesondert hiervon vollzieht sich die Administration der Stiftungen, welche in Freiburg durch eine - aus 2 Professoren gebildete - Stiftungskommission, die einzelnen ordentlichen Professoren als Exekutoren und theilweise Kollatoren und einen besonderen Beamten (den Stiftungsverwalter) besorgt wird. In Heidelberg besteht eine aus Professoren gebildete „Direktion der Stiftungen für katholische Studirende“ und eine Stiftungsverwaltung durch einen Rchnungsbeamten.

      6) Dem Disziplinarbeamten liegt die Führung aller Untersuchungen bei Disziplinarvergehen von Studirenden und auch die Urtheilsfällung in solchen ob, sofern nicht die letztere dem Senat vorbehlaten ist; außerdem hat der Disziplinarbeamte in Heidelberg als rechtsverständiger Respizient Sitz und Stimme in der akademischen Krankenhaus-Kommission.

      An jeder der beiden Universitäten sind sodann besondere Verwaltungen für die große Reihe einzelner Institute eingesetzt, durch welche die Zwecke des Unterrichts gefördert erden sollen. An beiden Universitäten besteht ein phililogisches Seminar; in Heidelberg außerdem ein evangelisch-protestantisch-theologisches Seminar für evangelische Theologen.