Westfälische Frei- und Femgerichte/17
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auch aus die in des Reiches, des Königs oder Kaisers Diensten stehenden, die Kurfürsten, Mark- und Landgrafen. die Gerichte erlaubten sich jedoch Ausnahmen von diesen Regeln. M. f. u. A. § 24 unten.
§ 12. Die Freigerichte befaßten sich als Civilgerichte mit Aufnahme von Verträgen und andern Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein solcher Akt vom Jahre 1174, von Seiberts angeführt (Zeitschrift des Westf. Geschichts-Vereins, dritte Folgen Band III S 132) ist wohl der älteste der bisher bekannt geworden und bezeugt zugleich das hohe Alter des Gerichte. Daß sie auch, wenn Kläger angaben, bei den Gerichten der Beklagten werde ihnen Recht verweigert, Civilprocesse annahmen, weis't Usener a. a. O. S. 57 nach. Sie behandelten die Civilprozesse fast ebenso wie die Criminalsachen, suchten jedoch möglichst die Partheien zu Vergleichen zu bewegen, oder die Entscheidung durch Schiedsrichter herbeizuführen.
§ 13. Was die Gerichte besonders in Ruf brachte, war ihr Verfahren in Kriminalsachen. Aus dem Vorhergehenden ist bekannt, welche Verbrechen sie hauptsächlich zu verfolgen hatten. Vor allen waren es die gegen die christliche Religion. Man hat sie daher mit den späteren Inquisitionsgerichten verglichen. Sie unterschieden sich jedoch von diesen wesentlich dadurch, daß sie auch bei Verbrechen gegen die Religion das gewöhnliche Verfahren einhielten, nicht wie die Inquisitionsgerichte zur Selbstanklage zwangen. Ihr Verfahren war in der Kürze dargestellt, Folgendes:
Untersuchungen wurden nie von Amtswegen, nur auf Anklagen eingeleitet. Der Betheiligte selbst, oder für ihn ein Freischöffe, auch wohl ein Prokurator (Usener a. a. O. S. 42) brachte die Anklage an. Geschah es