Stiftung Stoye/Band 48/370

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Köchler

Johann Georg Köchler Erbvergleichung mit seinen Kindern Stadtgerichte Leisnig Band 11, Seite 165, Nr. [1703] 07.08.1703. Dorothea Elisabeth gebohrene Heinrich, Hanß Georg Köchlers, Bürgers und Tuchmachers Eheweib ist verstorben. Der Witwer will sich anderweit verheiraten und möchte sich mit seinen beiden Söhnen wegen des Mutterteils vergleichen. Dazu hat er denselben Vormunde confirmieren lassen und zwar dem ältesten Sohn Hanß Christoph H. Hanß Christian Kunzen und dem jüngeren Hanß Georg H. Andreas Buxbaum. Alldieweil die Kinder noch ganz klein und unerzogen seyn, und zu deren Beziehung und Versorgung noch viel erfordert wird, und angewendet werden muß, auch in der seel. verstorbenen Frau Krankheit und zu derselben Begräbniß ein erhebliches ausgegeben worden, so hat der Vater Hanß Georg Köchler mit gedachten seiner unmündigen beyden Kindern Vormündern über Boge gehandelt und mit ihnen endlich auf zwanzig (20.–) Gülden vor iedes Kind einig und schlüßig worden, welche er einem ieden zu seinem künfftigen Bedürfnisse bahr erlegen und auszahlen will. Dazu ein Oberbette und Pfuhl mit tüchtigem flächsenen Überzug, auch sie ferner zu allen Guten halten und erziehen will. Bis nun die richtige Lieferung geschehen und würklich erfolget, soll das Wohnhaus ufm Lichtenberg zwischen Paul Kretzers und Daniel Lindners Häusern gelegen, zum wahren und ausdrücklichen Unterpfand stehen und hafften, mit welchem alle Vormunde zufrieden gewesen. Zu deßen allen rechter Gewißheit haben sie diese ihre Abhandlung und Vergleichung zu Papier bringen laßen, und sieh eigenhändig unterschrieben, wollen auch solche zur obrigkeitlichen Ratification einem E.E. W.W. Rathe gebührend fürtragen. Geschehen zu Leißnigk am 5. February 1700. Gez.: Johann George Köchler, Bürger und Tuchmacher; Johann Christian Kunze als Vormund und Andreas Buxbaum in Vormundschaft des Jüngeren.

Ratificatio Acto haben Johann Georg Köchler an Einem, Johann Christian Kunze sen. in Vormundschaft des Jüngeren Sohnes Hanß George Köchlers am anderen Theile vorstehenden Erbvergleich in Consenßu Senatus vorgetragen und umb deßen Ratification gebührende Ansuchung gethan. Nachdem nun auf Beschehener Ablesung beyde sich darzu in allem nochmahls bekanndt und gestanden, ist dieser Erbvergleich ratificiret und gehörigen Orths eingetragen worden. So geschehen Leißnigk den 7. Aug: 1703.

Aus dem Register zum Taufbuch Leisnig Es gibt Köhler und Köchler. Bei der Erbregelung ist eindeutig Köchler zu lesen. Bei der Anfertigung des Registers zum Taufbuch könnten Verwechslungen entstanden sein. Alle Taufen zwischen 1637 und 1705 werden erfasst.

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