Stiftung Stoye/Band 48/019

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Stiftung Stoye/Band 48
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Albert

Andreas Albert Testament der Witwe Stadtgerichte Leisnig Band 13, Nr. 47 [1677] 26.04.1677. Andreas Alberts nachgelassene Witwe Anna hatte sich mit Elias Dietmann wieder verheiratet. Nun fühlt sie sich krank und schwach und möchte ihr Testament machen. Deshalb bittet sie die Stadtgerichte Leisnig, vertreten durch den Stadtrichter Franz Kerner (Körner?) und die Gerichtsschöppen Johann Dietmann und Christian Rudolph Gundermann, zu sich. Zum Protokollieren ist der Stadtschreiber Augustin Cranach dabei. Sie alle erscheinen »im Hause der Albertin, im 1. Viertel der Stadt, zwischen Paul Rümplers sen. und Samuel Gentzschen Häußern gelegen«. Sie setzt ihre 3 Kinder erster und anderer Ehe als ihre Erben ein. 1. Die 2 Kinder 1. Ehe, Gottfried Albert und Anna Elisabeth, Martin Teichmanns Weib, sollen ihren Garten am Schalgäßlein haben. 2. Da der Sohn Gottfried bereits sein Vaterteil erhalten hatte, soll die Tochter nun erst 50 fl als Vaterteil bekommen. 3. Das Wohnhaus schätzte sie auf ungefähr 100 Gulden. Davon soll die Kirche 1 nßo bekommen. 4. Des weiteren soll die Tochter anderer Ehe Christina Dietmann 60 fl vom Haus haben und davon die von ihr gemachten Schulden bezahlen. Die Begräbniskosten sollen die 2 Kinder 1. Ehe vorlegen und dafür die bei ihrem Bruder Michael Schindler noch ausstehenden 13 fl 13 gl und 9 Pf. und den vorhandenen Hopfengarten haben. 5. Es wird auch noch die Aufteilung der vorhandene Mobilia beschrieben. Womit die Frau Albertin ihren letzten Willen beschloß, und darüber verbrüchlich Zu halten gebeten. So geschehen Leißnigk an Orth und Stelle wie obgemeldt, den 26. Aprilis Ao. 1677, hora 11 merid. Nachsatz Hierbey erinnert Testatrix, wie ihr ietziger Ehemann Elias Dittmann Zeit währender Ehe, sie sehr übel gehalten, anstatt gebührenden und schuldigen Unterhalts, täglich mit Prügeln abgespeiset, alles das ihrige verzehret, ihre Laden erbrochen, alles daraus hinweggenommen, und vorm Zapfen getragen, sie und ihre Kinder hingegen zu Hause Noth leiden laßen. Endlich auch sein Handwergk ohne Noth an (den) Nagel gehengt, Sie verlaßen in Krieg gelauffen, und hatte sie nun in 1 1/2 Jahren nichts von ihm gehöret noch gesehen, (sie) wisse nicht, ob er noch lebte oder todt were. Wenn er nun mit dem, was nach Abzug des Kirchen Schocks von der jüngsten Tochter 60 fl vom Hause übrig bliebe, nicht vergnügt seyn, noch seine Schulden davon bezahlen, sondern ihre Disposition anfechten wollte, so sollte er von ihrer Erbschaft ganz ausgeschlossen seyn. Undt da dieses nicht als ein Zierl(iches) Testament gelten könnte, solltes doch vor (für) eine mütterliche Verordnung zwischen ihren Kindern gehalten und unverbrüchlich in acht genommen werden. Actum loco & die ut supra. 19

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