Stiftung Stoye/Band 50/137

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Stiftung Stoye‎ • Band 50
Version vom 25. September 2011, 18:24 Uhr von GenWikiBot-Import (Diskussion • Beiträge) (automatisch aus PDF angelegt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Stiftung Stoye/Band 50
<<<Vorherige Seite
[136]
Nächste Seite>>>
[138]
Datei:Stoye Band 50.pdf

Richter

Johann Richter Witwe Maria macht ihrem Sohn das Vaterteil aus Stadtgerichte Leisnig Band 11, Seite 401, Nr. [1712] 36 12.08.1712. Demnach Mstr. Johann Richter, weyl. Bürger und Kupferschmied alhier, seel. verstorben (am 25.02.1711), und mit seiner hinterlaßenen Witbe Maria einen einzigen Sohn Rudolph in währender Ehe erzeuget, auch nach seinem Ableben unter anderen ein Hauß und etl. Scheffel Feld verlassen, die Mutter aber diesfalls mit izternannten Sohne anderer Ehe, weil sie ihre in erster Ehe mit Mstr. George Schulzen, weyl. Bürger und Tuchmacher hiesigen Orts erzeugten Kinder, des Vatertheils halber bereits am 28. Oct. 1684, besage Stadtbuchs sub. Lit. D. fol. 258 abgefunden, gerne bey ihrem Leben noch Richtigkeit, ebenfalls des Vatertheils wegen, zu machen beschlossen. So haben beyderseits respective cum Curatore nachstehenden Vergleich getroffen, nemlich: Der Sohn Rudolph Richter bekommt sämtliches Handwerkszeug und alles, was zur Ausübung des Kupferschmiedehandwerks sonst noch nötig ist, incl. Waage und Gewichte. Die Mutter bedingt sich jedoch aus, die übrigen Mobilien und Fahrnis auf ihre Lebenszeit noch mit zu benutzen. Nach Absterben der Mutter soll sich der Sohn diese beiden Teile behalten, die dann auch nicht in die Teilung mit seinen Stiefgeschwistern eingehen sollen. Außerdem soll der Sohn Rudolph Richter das vom Vater erbaute, am Markt zwischen den Mickisch- und Hänischen Häußern gelegene Haus, samt allen Gerechtigkeiten und Beschwerungen, als Vaterteil erhalten. Die Mutter aber soll im Hause auf Lebenszeit freie Herberge haben und, falls sie sich nicht mit einander vertrügen, auch ein eigenes Zimmer bekommen. Sollte aber der Sohn vor der Mutter sterben und letztere sich mit den künftigen Bewohnern des Hauses nicht vertragen, dann soll sie jährlich 6 Thaler bekommen, um ihre Herberge bezahlen zu können. Außerdem verspricht der Sohn fernerweit allen treuen Beystand und Hülffe, kindliche Pflege und Warttung zu leisten. Auch will er bey dem vorherstehender maßen abgehandelten und geschloßenen Vergleiche fest und unverbrüchlich zu beharren, auch allen Rechtsbehelffen, so zu Hintertreib- und Zerreißung eines Vergleichs ausgesonnen werden mögen alß: des Betrugs, listiger Überredung, der Übereilung, arger List, die Sache sey nicht genug überleget: oder etwa anders abgehandelt oder abgeredet und verglichen, alß hier niedergeschrieben. Ingl: der Verletzung über die Helffte und allen andern Ausflüchten, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, öffentl. und wohlbedächtig krafft dies sich begeben. So ist dieser Vergleich zu Papier gebracht und zur Festhaltung desselben von denen Interessenten eigenhändig unterschrieben, und solchen zu E.E.W.W. Raths Confirmation vorzutragen beschloßen worden. So geschehen zu Leißnig am 12. August 1712. Gez.: Rudolph Richter Johann Martin Schroth alß Beystand 36

Maria Richterin Andreas Maurer, in Vormundschaft der Richterischen Witwe.

Zu Richter siehe auch Berthold, Rüdiger: Genealogische Quellen zur Stadt Leisnig in Sachsen. Schriftenreihe der Stiftung Stoye. Marburg/Lahn: Stiftung Stoye 2004, Band 39, S. 353 ff.

137

<<<Vorherige Seite
[136]
Nächste Seite>>>
[138]
PDF zum Buch