Stiftung Stoye/Band 50/061

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Michel

Martin Michel Testament Stadtgerichte Leisnig Band 14, Nr. 1 [1680] 25.05.1680. Martin Michel, der Richter zu Doberschwitz hat die Stadtgerichte Leisnig zu sich hinaus gebeten. Daraufhin haben sich der Stadtrichter Franz Kerner und die beiden Gerichtsschöppen Johann Dittmann und Andreas Kunze nebenst dem geschwornen Gerichts Actuarius Augustin Cranach hinaus nach(er) Doberschwitz verfügt und ihn in seinem Pferdnergute in der unteren Stube angetroffen. Zwar schwachen Leibes, doch bei guter völliger Vernunft, möchte er seinen letzten Willen zu Protokoll geben. Dabei: seine 4 Söhne Georg, Andreas, Peter und Hans sowie die Doberschwitzer Gerichtsschöppen Hans Winkler und Hans Greif. Er verfügt, dass sein Pferdnergut, zwischen Hans Schönbergs und Hans Greifs Gütern zu Doberschwitz gelegen, mit allen Zubehörungen, nichts ausgeschlossen, sein jüngster Sohn Hans Michael für 500 Gülden (Angeld 250 fl) haben soll. Der Vater macht sich noch einige geringfügige Vorbehalte. So soll ihm u.a. ein Kuh verbleiben. Diese 250 fl Angeld soll der Käufer Weihnachten 1680 bar erlegen. Davon soll ein jeder seiner Brüder 50 fl vorab haben. Die restlichen 250 fl soll der Käufer jährlich ab Weihnachten 1681 mit 20 fl auf Termin bezahlen. Der Vater erhält vom Angeld 50 fl und beginnt damit die Schuldentilgung, die dann über die Termingelder im Laufe der Jahre abgeschlossen werden soll. Außerdem hat sich der Vater freie Herberge – Essen, Trinken und eine Stube, ein Schwein – ausbedungen. Die Einzelheiten hierzu sind aufgeschrieben. Würde aber Verkäuffer am Käuffertische nicht belieben15, dann soll ihm der Sohn das Häuschen hinter dem Gut herrichten und ihn mit allem nötigen versorgen, was ausführlich schriftlich fixiert ist. Der Käufer verpflichtet sich, über die Anteile an der Kaufsumme hinaus einem jeden seiner Brüder noch je eine Kuh und einen Scheffel Korn aus dem Erbe zugeben. Zuletzt verfügt der Vater, dass im Falle, dass der Sohn Hans das Gut nicht bewirtschaften kann und verkaufen möchte, seine Brüder das Vorkaufsrecht haben sollen. Es folgen die üblichen Formalitäten zum Kaufabschluss. So geschehen zu Doberschwitz in Martin Michels Wohnstube, den 25. May Ao. 1680, hora 2 & 3 pomerid. Franz Kerner Stadtrichter Johann Dietmann, Andreas Kunze, Augustin Cranach N. C. Jud: Leisnic. Act: Juratus mpp.

15

Das heißt, wenn sich der Vater nicht mit der Schwiegertochter verträgt.

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