Stiftung Stoye/Band 51/065

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

Nachdem Mstr. Jonas Reichel, Brauer und Mauerer allhier zum WeißBier maltzen soll und will, er aber dem Außschreiben de ao. 1708 gemäß zwar wohl den BrauerEyd, nicht aber den MältzerEyd geschworen, So hat benannter Reichel den vorher abgefasseten Eyd mutatis mutandis wegen des WeißbierMaltzes an Weitzen, Gerste und Hafer, auf 18 Schffl hoch praevia admonitione actu corporali würcklich geschworen. 8. Juli 1754 Mstr. Johann Christoph Ebert, Bürger und Maurermeister allhier, 7. April 1758 Einschub zum Mälzereid: Eyd de ao. 1703 vorgeschrieben. insbesondere aber, daß ich zu jedem Gebräude nicht mehr Gerste, alß nach dem Mältzen zur Füllung des hierzu in die Mühle gesetzten, geaichten und gestempelten Kastens von nöthen, fordern, weniger annehmen, noch durch andere darzu schütten lassen, auch wo ich vernehme, daß bey dem MaltzMahlen oder Brauen ein mehrers zugeschüttet wird, ich es der Obrigkeit und dem SteuerEinnehmer zu fernerweitigen Bericht alßbald anzeigen will. (Schiffners Hand, um 1730)

Acto hat Mstr. Gottfried Uhlitzsch, Bürger und Böttger allhier, vorher abgefaßten MältzerEyd ... geschworen. 14. Aug. 1759 contin. fol. 96 (betrifft Brauereid) pag. 90 Thorwärther-Eydt. (um 1700) Ich N.N. schwere zu Gott ... demnach E. E.Rath mir die Aufsicht über das /:reiche:/ Thor aufgetragen, auch die bey selbigen Thor befindliche Wohnung eingeräumet, alß verspreche und gerede Ich, daß Ich auf das Thor gute Acht haben, an Sonn-, Hohen Fest- und Buß-Tagen unter währender Predigt das Thor zuhalten, und niemand ohne erhaltene Erlaubnüß aus- und einlassen, auff die Fuhrleute fleißig Achtung geben, und keine(n) eher als bis Er den Gleiths-Zeddul (Zettel) eingeliefert, durchlassen, die Gleiths-Zeddul alle mit Fleiß aufheben, und selbige alle Wochen dem Regierenden Bürgermeister einhändigen, des Nachts wenn die Thore verschlossen nicht iedweden, sonderlich junge und liederliche Pursche hinaus lassen, bey entstehenden Tumult das Thor zumachen, und niemand hinpag. 90b auslassen, ingleichen so durch Gottes Verhängnüß eine Feuersbrunst entstehen sollte, das Thor geschwind öffnen, ingleichen die Wohnung (Dienstwohnung im Tor) reinlich und sauber halten, kein Gesinde oder liederliches Volck darinnen aufhalten, weniger beherbergen, auch die meinigen, daß Sie diesen allen nachkommen sollen mit Ernst anhalten, und im übrigen alles dasjenige, was einen ehrlichen treuen Thorwärter eignet und gebühret, thun und das (nicht lassen) weder aus Freundschafft, noch Feindschafft ... So wahr mir Gott helffe... (Vereidigt:) David Große, Thorwärter bey dem reichen Thor, 6. Jan. 1701

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