Stiftung Stoye/Band 51/019

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

pag. 0b Eyd des StadtWachtMeisters Eyd des Obermeisters derer Zeugmacher Eyd des Holzschlägers Eyd der Drescher

126. 127. 268. 132. 46.

(Zusatz von späterer Hand:)

Eid der Gewerken Vorhaltung für den Zieler

402. 398.

Nachtrag August 2008 zu obigem Verzeichnis: Vereidigung des Kastenherrn Krohnenberger Eid derer Ausschußpersonen (nur Formel) Auswärtige Grundbesitzer und ihre Lehnträger Pflicht-Notul des Mobilien-Taxators Bürgerrechtssache des Kürschners Carl Christian Rost Verpflichtung des Billeteurs und Servis-Geld-Einnehmers

103 104 262–266 386 396 404, 404b

4.2 Vorhaltungen und Verpflichtungen pag. 1 Notandum Ein Bürgers Sohn uff dem SteinWeg und vor denen Thoren giebet zum BürgerRecht 2 fl. 10 gr. 6 d. Dieses ist von uhralten Zeiten alßo eingeführet, und aus den Manualen zu sehen, vid. Christian Thümbler Man. 1695, Hanß Henrich Schüze p. Notandum Das Tuchmacher Handwergk hat von Lipmans MeisterRecht E.E.Rath 1 fl. (ge-)geben, v. Man. 1695. Eines Bürgers Sohn, welcher nicht hier gebohren, gibt 4 Thlr BürgerRecht, v. fol. 25. et 147b. (Eintrag von Schiffners Hand, ca. 1730)

pag. 2 Zu gedenken: Das ein ieglicher Schuster, Riemer, Gerber, Fleischer, SeiffenSieder, Tuchmacher, Kirschner dem Rath über das Bürgerrecht fünff und vierzig groschen zum Marktrecht zu entrichten schuldig, tregt sichs aber mit einem zu, so ein Bürger oder MeistersSohn, so soll es mit dem also gehalten werden, ist auch vor alters geschehen, das derselben einer bey Zwölff groschen Bürgerrecht gelassen, das MarktRecht aber und die fünf und Vierzig groschen müssen, gleich andern frembden von Ihnen erlegt werden. Item. Ein ieglicher Schmid, Schneider, Satler, Seiler, Schlosser, Bortenwürker, Wagner, Zeugwürker, Bötger, Tischer und Leinweber einen gülden 3 gr. Ein Bekker, so er eines Meisters Sohn, 19

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