GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden
GenWiki & GOV
Organisation
Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem [1] §10.
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. [1] §11.
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. [1] §11.
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. [1] §27.
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem [1] §29.
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. [1] §42.
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem [1] §76.
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. [1] §93.
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem [1] §104.
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem [1] §76.
Historie der Strukturreformen
23. April 1958 Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaktung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. [1] §28
Sie ist Mitglied der Evangelischen Kirche der Union.
Modellierung im GOV
Religion
hat Konfession ,
Modellierung der kirchlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Archiven
Gesetze
[1] Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘