Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/448

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 38.

Jahren nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 18. Dezember 1850 gegen denselben bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht.
5) Thomas Henrich von Osthofen wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, wovon die letzten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs bei einsamer Einsperrung verbüßt werden sollen, und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach erstandener Strafe.
6) Joseph Fiedler, Metzgerbursche, auch Schlosserlehrling, aus Großbarteloff, wegen Landstreicherei und Gebrauchs eines gefälschten Wanderbuchs, durch Urtheil vom 31. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 14 Tagen, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs und in den letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrnng; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.
7) Elisabetha Rüttinger, ohne Gewerbe, aus Oftersheim, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 31. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.
8) Adam Peisel, ohne Gewerbe aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 31. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs und in den letzten 8 Tagen des letzten Vierteljahrs durch einsame Einsperrung.
9) Peter Schmitt, ohne Gewerbe aus Schönberg, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 21. Februar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.
10) Michael Amberg, Schreiner aus Kleinwinternheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
11) Andreas Herberich genannt Zughold, Zimmergeselle aus Weisenau, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
12) Johann Becker, Taglöhner aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 7 März 1851, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit, und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
18) Anna Maria Leva aus Heßloch, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 7. März 1851 zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 1 Tag und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf vier Jahre nach erstandener Strafe.
14) Karl Hellermann, Buchdruckereibesitzer und verantwortlicher Redacteur des Mainzer Tagblattes aus Mainz, wegen Herabwürdigung der christlichen, insbesondere der römisch-katholischen und der evangelischen Religion, durch Urtheil vom 7. und 21. März 1851, in eine Correctionshausstrafe von 3 Monaten.
15) Franziska Mayer, ohne Gewerbe aus Altenbamberg, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 11. April 1851, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen des ersten Monats und in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.
16) Heinrich Scholles, Schuhmacher aus Nierstein, wegen widerrechtlichen Eindringens in eine Wohnung, resp. in ein bewohntes Schiff im Hafen von Mainz und wegen Widersetzung, durch Urtheil vom 2. Mai 1851 in eine Correctioushausstrafe von 18 Monaten.