Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/432

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 36.

Für die Correspondenz aus und nach den dänischen Inseln und Colonien, als: Anholt, Faröer und Island, ferner St. Croix, St. Thomas und St. Jean in Westindien, Christiansborg, Fredensborg etc. auf der Küste von Guinea in Afrika und Grönland in Amerika, ist die Taxe bis Kopenhagen in gleicher Weise ermäßigt, jedoch die bisherige Zwangsfrankatur beibehalten worden.
2) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche 1 Loth Hess. Gewicht nicht übersteigen; für jedes Loth Mehrgewicht wird das einfache Briefporto mehr erhoben.
3) Für Drucksachen unter Streifband, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird, ohne Unterschied der Entfernung, ein gleichmäßiges Porto per Loth Hessisch Gewicht von 1/2 sgr. für jeden Theil oder im Ganzen 1 sgr. = 3 kr. im Falle der Frankirung erhoben, sonst aber das gewöhnliche Briefporto.
4) Für Waarenproben und Muster, welche so verpackt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese wahrzunehmen ist, wird für je 2 Loth Hess. Gewicht das einfache Briefporto erhoben.
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Portoermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist.
5) Für recommandirte Briefe, welche nur frankirt versendet werden können, wird, außer dem tarifmäßigen Porto, nur eine Recommandationsgebühr von 6 kr. erhoben.
Wenn der Absender für einen solchen Brief die Beibringung einer Empfangsbescheinigung (Retourrecipisse) von dem Empfänger ausdrücklich verlangt, so ist der absendenden Postanstalt hierfür eine Gebühr von 6 kr. zu entrichten.
6) Die Entschädigungssumme für einen verlornen recommandirten Brief ist auf 24 1/2 fl. rheinisch festgesetzt und erfolgt, sobald der Verlust gehörig nachgewiesen ist und wenn die desfallsige Reclamation innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, geltend gemacht wird.
7) Zur Erleichterung des Geldverkehrs können auf Briefe Postvorschüsse, jedoch nur bis zum Belaufe von 25 Rthlr. oder 45 fl. geleistet werden, welche nebst den hierfür zu leistenden Gebühren zugleich mit dem Porto von den Adressaten wieder einzuziehen sind.
Die außer dem tarifmäßigen Porto für Postvorschüsse zu berechnende Procuragebühr ist auf 1/2 sgr. per Rthlr. oder 1 kr. per Gulden festgesetzt.
Zur Sicherung der Postkasse soll jedem Postvorschußbrief ein Anfragezettel beigefügt und dieser mit umgehender Post von der empfangenden Poststelle der absendenden mit