Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/041

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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  den Reichsherren und von den Edelleuten. Bey den Geistlichen aus gräflichen Häusern ist es, nach Gudens Bemerkung, als eine Regel ohne Ausnahme anzusehen, daß sie, bis zum J. 1390, den Namen Comes oder Grav vor ihem Geschlechtsnamen auslassen.
6) Aus den Verzeichnissen der Zeugen, wo Liberi homines, oder schlichtweg Liberi, und Ministeriales, als zwo besondere Klassen von weltlichen Zeugen, unterschieden werden , läßt sich in Hinsicht auf hohen und niedern Adel nichts beweisen. Zwar sind Liberi gewöhnlich Leute von von hohem- und Ministeriales von niederm Adel. Aber da mancher Graf oder Herr Dienste nahm, und mancher Edelmann frey auf seinen Gütern sizen blieb; so findet man ganz unstreitige Beyspiele von Grafen und Herren unter den Ministerialibus und eben so Edelleute unter den Liberis hominibus verzeichnet.
7) Den Titel Nobilis, Edel, findet man, wenigstens seit um A. 1360, auch von Niedern Adel gebraucht.
8) Den Titel Domincellus, oder im Teutschen Junker gebrauchen seit um 1360 auch zuweylen Edelleute.
9) Selbst der Titel Dei gratia und Nos wird manchmal vom Niedern Adel gebraucht.
10) Miles, Ritter, ist Würde, wie des hohen, so auch des niedern Adels; eben so Famulus, Knecht oder Knape.
11) Mangel eines eigenen Siegels ist kein Kennzeichen eines Famulus: und Besiz des Siegels kein Vorrecht eines Miles; denn man findet