Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Vertrag 17.10.1597
Erbauseinandersetzung zwischen Gerd Meyer und seinem Schwager Drees Holtkämper vom 17. Oktober 1597, Bestätigung durch die Äbtissin Magdalene I. zur Lippe (Amtszeit von 1586-1604).
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen in Münster, Fürstabtei Herford Nr. 936, Brief 13 Seiten 2-5
Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.
Wir Magdalene, des freyedlen weltlichen Stifts Hervorden, Abtissin, geborene Gräfin und Edelfräulein zur Lippe usw. thuen hiermit kund und bekennen hiermit für uns und unsere am Stifts Hervorden Nachfolgerinnen, folgendes: daß Drees Holtkämper und Gerd Meyer vom Meyerhof zu Hiddenhausen ihrer verdrieslichen langwierigen Irrungen halber, am 1. 10. und 17.10. dieses Siebenundneunzigsten Jahres (1597) durch Dr. Barthold Grohne und dem Amthmann Dietrich Amelunxen, folgendemaße in der Güte verglichen und vertragen worden, daß nämlich gemeldeter Gerd Meyer, seinem Schwager Drees Holtkämper und dessen Ehefrau Christine, welche Gerd Meyers Schwester ist, für sich und ihre Erben eigentümlich zu gebrauchen von ihrem am Meyerhofe zu Hiddenhausen haben Anspruch, dreihundertundzwanzig Thaler zu geben, entrichten und bezahlen, so sollen und wollen, als nämlich die Hälfte 160 Thaler auf den künftigen Martinis (10.11.1597), die übrige Hälfte innerhalb bis spätestens Martini 1598 (10.11.1598) zu bezahlen.
Es wäre denn, daß Gerd Meyer wegen des letzten Termines andere erträgliche Wege mit Drees Holtkämper aushandeln würde und sein Handeln mit solcher Summe Jürgen Veitmann, Jürgen Deppeke und Johann Wortmann als genommen würden (Bürgen). Daneben soll dem gemeldeten Drees Holtkämper und dessen Hausfrau Christine, Gerd Meyers Schwester, allein auf ihrer beiden lebenslang und nicht länger, für ihren besten Nieslich (Nießbrauch), eine Wiese überlassen sein. Es sey die Wiese, die so jetzt der Brandmöller unterhält und ein Stück Landes zu sechs Scheffel Roggen Einsaat auf dem kleinen Felde gelegen.
Daneben wie das unseren Consens und Volbort (Genehmigung) auf das richtige und bekenntliche Schuldgeld, soviel dessen gemeldeter Drees Holtkämper in unseren Meyerhof zu Hiddenhausen allgebreit (bereits) richtig und bekenntlich ausgethan, auszubringen und zu verschaffen, wie wir dann dazu hiermit unseren Consens und unseren Willen gegeben und mitgetheilet haben wollen. Item das der durch Drees Holtkämper bey uns hier bevor und erledigtem Weinkauf von Fünfzig Thalern sollen ihm Drees Holtkämper dann zugleich gewisslich wiederum erledigeth werden sollen.
Wie dann auch darauf solcher Weinkauf durch Niebuhr in Lippinghausen in unsere Cantzley der Abtey Hervorden im Beisein von Dr. Barthold Grohne und Dietrich Amelunxen dem gemeldeten Drees Holtkämper und dessen Frau Christine an dem 17.10.1597 zur Genüge erledigeth und befriedigeth worden.
Dadurch und degegen hat gemeldeter Drees Holtkämper und dessen Ehefrau Christine von allen an unseren Meyerhof zu Hiddenhausen angegebenen Anspruch und Gerechtigkeit.
Von sich und ihre Erben wohl bedächlich und freywillig abgetreten und dem gemeldeten Gerd Meyer und dessen Ehefrau und Erben mit handgegebener Treue wohl zu halten, von diesem wiederum cediereth (abgetreten) und überlassen. So soll hierdurch die durch dem gemeldeten Gerd Meyer dem gemeldeten Drees Holtkämper, die von dem Goggericht Bifelden (Bielefeld) im Jahre 1596, am 28.11. geschehene und mit des Goggerichtes Bifelden Siegel befestigeth Cession (Abtretung) allerdings aufgehoben sein und bleiben.
So wollen wir, obgemeldeten Abtissin Magdalenen als unserer Meyerhof zu Hiddenhausen Eigenthumsfraun aus allerhand bewegenden Ursachen obgemeldeten, mit Drees Holtkämpern und seiner Ehefrau Christine, Gerd Meyers Schwester, getroffenen Vertrag hiermit confirmiert und bestätigeth haben.