Loosung
Bedeutung
- nach §. 13 Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874.
Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner Waffengattungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern nicht zu finden ist.
- Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht theil.
Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen.