Halle (Saale)
Halle ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Halle (Begriffserklärung). |
Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Sachsen-Anhalt > Halle (Saale)
Einleitung
Wappen
Allgemeine Information
Kreisstadt: Halle (Saale) |
Einwohner: ca 238.000 |
Fläche: 135 km2 |
Flüsse: Saale ; Weiße Elster |
Politische Einteilung
Stadt-, Ortsteile :
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Geschichte
Genealogische und historische Gesellschaften
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Genealogische Urkunden
Prozeß gegen Even Rosinen Gertraud Wildschütz, 1719
- Johann Friedrich Heyfarts I.V.D.: Teutscher Reichs-Proceß, wie er bei dem Kaiserlichen Reichs-Hof-Rathe, dem Kaiserlichen Cammer-Gerichte zu Wetzlar, in denen Königl. Preußl. Churfürstl. Sächsischen, Churfürstl. Hannöverischen und allen übrigen Provintzien von Teutschland gebräuchlich ist. .... Halle in Magdeburgischen, 1738.
- Relatio ex actis inquisitionis wieder Johann Christian Str., einen Ehemann, und 'Even Rosonen Gertraut Wildschützin.
in puncto alduterii simplicis.
- Als anno 1719, den 10. Maii, Louise Daniel Schultzens Eheweib bey den Stadt Magristat zu Halle fol. I. denunciiret, wie sie Mittags um 12 Uhr durch die Kuh-Gasse gegangen, woselbst sie unter denen Leiteren ein Knäbgen, ohngefehr 1/4 Jahr alt, schreyend angetroffen, selbiges aus Erbarmen zu sich ins Hauß genommen und hernach von einer Soldaten Frau erfahren, daß das Kind St.... zugehöre, hat vor das Kind der Magistrat 6 Gr. wöchentlich alimenta ausgemachet und hat sich darauf fol. 2 die Mutter des Kindes, Eva Rosina Gertraut Wildschützin, selbst zu Rathhausse gemeldet und ausgesaget, daß sie das Kind mit St.... unehelicher Weise gezeuget und Armuths halber weggesetzet, zugleich aber solches dem Stadt-Knecht, Schneider, gemeldet habe. Hierauff ist St.... zur gefänglichen Hafft gebracht worden und als die Wildschützin fol. 2 ordentlich denunciiret, daß Meister Johann Christian St.... ohngefehr vor 2 Jahren in Barthel Lohsens Hauß in der Schmeerstrassen gekommen und sie überredet, daß er unverheyrathet sey und sie ehelichen wolle, auch unter diesem Vorwand sie fleischlich erkandt und würcklich geschwängert, dergestalt, daß sie zu Radewell bey einem Bauer, Hanß Wolffen, einen jungen Sohn zur Welt gebracht, weßwegen sie wieder St.... die Inquisition anzustellen und ihn ad alimentationem partus anzuhalten gebethen: so ist St.... fol. 14 summarisch darüber vernommen worden, wobey er gestanden, daß er die Wildschützin nicht mehr als ein eintzigesmahl fleischlich erkandt und zwar um Martini 1716, wozu ihn die Coinquisitin selbst verführet, auch ihn nachhero um Weyhnachten 1717 offenbahret, daß sie von ihm schwanger wäre, welches doch wegen Länge der Zeit nicht seyn können. Inzwischen habe er auf viele Bedrohung der Coinquisitin 8 Reichsthaler und nach und nach mehreres gegeben, indem sie bloß Geld von ihm zu erpressen gesuchet, auch noch andern Leuthen dergleichen Streiche gespielet, daß sie Küssen vor sich um Leib gebunden und sich vor schwanger ausgegeben. Gleichergestalt hat die Coinquisitin fol. 19, 20 summarisch ausgesaget, daß Inquisit 5 Wochen vor Ostern zu ihr gekommen, sich vor einen Kauffmanns-Diener und Zeug-Gesellen ausgegeben, die Stube zugekettet, sie aufs Bette geworffen und Unzucht mit ihr getrieben, auch 4 Tage darauf wieder gekommen und noch einmahl mit ihr Unzucht getrieben, wovon sie auch schwanger worden.
- Nach dieser geschehenen summarischen Aussage ist Inquisit fol. 23 seq. ad articulos inquisitionales befraget worden, da er denn ad art. 2 gestanden, wie er schon 10 Jahr verheyrathet sey, imgleichen ad art. 25-28 eingeräumet, daß er die Coinquisitin aufs Bette geworffen, mit ihr Unzucht getrieben, sein männlich Glied in ihre Scham gestecket, wobey er aber nicht wissen könne, daß er den Saamen in ihren Leib lauffen lassen. Wie nun Inquisit nachher um Loßlassung ex custodia gegen juratorische caution fol. 35 angesuchet, auch darauf fol. 41 von dem Schöppen-Stuhl zu Halle erkandt worden:
- Würde des Inquisitin Ehe-Frau cum curatore vor denselben bitten und sich erbiethen solchem, ungeachtet der gebrochen Treue und Glauben, ferner ehelich bey zuwohnen, ist er gegen die angebotene juratorische caution des Hafts zu erlassen;
- so hat Inquititens Ehe-Frau fol. 43 sich erkläret, ihrem Manne zu verzeihen und ferner alle eheliche Liebe zu erweisen und, nachdem Inquisit fol. 44 juratorische caution bestellet; so ist er der Hafft erlassen worden.
- Was aber die Coinquisitin betrifft; so hat dieselbe fol. 48 seq. articulos inquisitionales geantwortet und ins besondere ad art. 32, 33, 34 gestanden, daß sie sich mit dem Inquisiten fleischlich vermischet und von demselben einen Sohn gezeuget habe, welchen sie juxta respons. ad art. 53 einmahl in St.... Haus gesetzet.
- Hierauf hat Inquisit zu seiner Defensions-Schrifft fol. 80 seq. angebracht, daß der Beyschlaf eines Ehemannes mit einer Hure vor keinen Ehebruch zu halten sey, daß bereits a tempore commissi adultorii 5 Jahr verflossen, daß des Inquisitens Ehefrau ihm alles verziehen, mithin er nicht gestraffet werden könte, wobey die Coinquisitin weder eine dotation, noch die alimentation des Kindes fordern möchte, weil sie keine honnette, sondern eine liederliche Weibes-Person gewesen, sich ums Geld gebrauchen lassen, in der Zeit der Schwangerschafft variiret und viele andere Ehemänner zum Beyschlaf verführet und Geld von ihnen schneiden wollen; wannenhero nunmehro die Frage darauf ankommt, wie sowohl Inquisit, als auch die Coinquisitin zu bestrafen seye?
- Ob nun wohl Inquisit vorgeschützet, daß er von der Coinquisitin, als einer liederlichen Weibes-Person, zum Beyschlaf verleitet worden, auch der concubitus cum meretrice pro adulterio nicht zu halten sey, insonderheit auch propter präscriptionem quinquennii alle Straffe cessire.
- Ubrigens aber, weil Inquisit den Beyschlaf gestanden, es das Ansehen gewinnet, daß er die Wildschützerin zu dotiren und das Kind zu alimentiren schuldig sey. .....
- [wird fortgesetzt (Transkr. W. Günter Henseler)]
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