Ramrath/Pumpengesellschaft 1880

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Ramrath
Version vom 25. Februar 2010, 15:15 Uhr von KlausErdmann (Diskussion • Beiträge) (neu angelegt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Pumpenbuch für die Gesellschaft zu Ramrath 1880

Der Gesllschaftsvertrag von 1880

Ramrath den 8. Februar 1880

Wir Obenbenannten und unterzeichneten haben am heutigen Tage volgende Vereinbarung getroffen, nämlig, da wir im Begriffe stehen, eine neue Pumpe zu setzen in den Brunnen, welcher an der Witwe Schiffer Ihrem Hause und an dem Comunalwege steht.

Welcher wir Eigenthümer, dessen Namen hier folgen Gemeinschaftlich setzen und zu bezahlen sich verpflichtet haben. Deren Namen sind.


1.Witwe Schiffer

2.Wilhelm Aldenhofen

3.Joseph Peiffer

4.Joseph Schleier

5.Adam Prisak

6.Bernard Diken

7.Johann Reibel

8.Adam Wolf

9.Johann Bender

10.Herman Füßer

11.Christian Prinz

12.Witwe Pesch

13.Engelberd Kluth

14.Heinrich Aretz


Die Pumpe kostet zweihundertsiebzich Mark 270.

Unter solchen Bedingungen ist dieser Conctrakt abgeschloßen worden.


1) Derjenige welcher sich weigert zu bezahlen getzt am Neubau; oder später an Reperaturen, kann außgeschloßen werden, und von der Pumpe abgehalten bis er bezahlt hat. Auch kann er vom Rendant gerichtlich verfolgt werden, welchem hiermit Volmacht ertheilt wird.


2) Der Rendant muß jedes Jahr um Neujahr Rechnung ablegen bei der Versammlung und solte Ueberschuß sein so wird er unter die Eigenthümer vertheilt.


3) Jeder Eigenthümer ist verpflichtet zu sehen, daß nichts an der Pumpe verdorben oder verunreinigt wird auch soll am Samsttage um die Pumpe gede Woche wenn Schmutz ist gereinigt werden.


4) Sollte in laufender Zeit sich Jemant an die Pumpe kaufen wollen, so muß er in den ehrsten zehn Jahren nicht allein das Anrecht mit 18 M achzehn Mark sondern auch die Außlage die es jedem Eigenthümer gekost hat nachzahlen.


5) Sollte in laufender Zeit auß einem Hause zwei oder auf ein Erbe zwei Hauser gebaut werden so muß die neue Wohnung sich das Recht kaufen eh er Eigenthümer werden kann.


6) Soll sich ein Pächter weigeren zu bezahlen so wird ihm das Waßer holen verweigert und kann gerichtlich verfolgt werden.


Dieser Contrakt ist in zweigleichlautende Eksemplare vorgelesen außgefertigt und zur Unterzeichnen vorgelegt und genehmigt worden.


Volgende Unterschriften

Rendant Johann Reibel Joseph Schleier 1880 Rendant Heinrich Schiffer Wilhelm Aldenhoven 1881 Rendant Joseph Peiffer Adam Prisak 1882 Rendant Bernard Diken Adam Wolf 1883 Rendant Johann Bender Hermann Füßer 1884 Rendant Chr. Prinz Witwe Pesch 1885 Rendant Engelbert Kluth Heinrich Aretz 1886