Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/021
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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910) | |
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D. Generalintendanz der Großherzoglichen Zivilliste.
Dieselbe ist zufolge Allerhöchster Entschließung vom 26. Septermber 1880 (Ges.- und Verordnungsbl. Nr. XXXII) als Oberhofamt an Stelle der früheren Hofdomänen-Intendanz, Hof-Finanzkammer und Hof-Rechnungskontrollkammer errichtet worden.
Sie besorgt:
1. die Erledigung der an Seine Königliche Hoheit den Großherzog gerichteten, die Hofverwaltung betreffenden Vorstellungen, Gesuche und Beschwerden: 2. die Ausfertigung höchster Entschließungen in Sachen der Hofverwaltung, einschließlich jener über Ernennungen bei Hofstellen, soweit letztere nicht dem Großherzoglichen Geheimen Kabinett zugeteilt sind; 3. die obere Leitung des Hofdomänen-, des Hofforst- und Hofjagd-Wesens, der Hofbauangelegenheiten, des Hofgartenwesens sowie des Hofkassen- und Rechnungs-Wesens, ferner der Angelegenheiten der Hofkunstanstalten und Hofsammlungen; 4. die Erledigung der Unterstützungssachen; 5. die Verwaltung des Privatvermögens und der Handkassen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise.
Präsident: Dr. Eduard Nicolai, Wirkl. Geh. Rat Exz. ???
Mitglied: Julius Erxleben, Geh. Finanzrat, zugleich Vorstand des Hofzahlamts. S. u.
Rat: Johann Baptist Fechter. ???