Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/298

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Alle diese durch die Bedürfnisse des Herrn erzeugten einzelnen Pflichten der Laten waren während langer Zeiträume nur geringen Änderungen unterworfen. Infolgedessen lag es im Interesse des Herrn nicht weniger als in dem der Laten, das Herkommen zu erhalten. Diesem Zweck der Erhaltung des Herkommens diente das Meierding. Es ward, wie erwähnt, die lebendige Urkunde der vom Herrn gegebenen Verfassung der Villikation.

Die vom Herrn den Laten anfangs nur faktisch gemachten Zugeständnisse wurden als Bestandteil des Herkommens ebenso wie die Pflichten in das Hofrecht aufgenommen. Innerhalb der hofrechtlichen Sphäre wurden sie zu subjektiven Rechten der Laten.

Diese Villikationsverfassung entsprach auf dem Gebiete des Privatrechts völlig der Verfassung des modernen Staates auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.

Beide Institutionen sind aus einer begrifflich unbegrenzten Herrschaft über Menschen und Land hervorgegangen. Der dieser Herrschaft innewohnende Zweck schafft in beiden Fällen eine bestimmte Ordnung der Herrschaft. Zwar ist die Ordnung veränderlich; aber sie wird nicht eher geändert, als nicht der Zweck, dem sie ihre Entstehung verdankt, ein anderer geworden ist. Dadurch, daß die der Herrfchaft unterworfenen Menschen die Ordnung im eigenen Interesse erhalten helfen, gewinnen sie eine gewisse Teilnahme an der Herrschaft selbst'. Diese Ordnung läßt bei den beherrschten Menschen Pflichten und Rechte entstehen. Wie an den Pflichten, so haben auch an den Rechten nur die der Herrschaft unterworfenen Menschen teil. Der außerhalb der Herrschaft stehende Mensch steht außerhalb der Rechte. Nur durch Ergebung in die Herrschaft kann er der Rechte teilhaftig werden.

Der juristische Begriff der Villikationsangehörigkeit ist dem der Staatsangehörigkeit bis auf einige charakteristische Unterschiede gleichartig. Beide werden durch Geburt von herrschaftsunterworfenen Eltern oder durch Verleihung (Ergebung) erworben. Zum Unterschied von Staatsrecht ist im Hofrecht bei verschiedener Villikationsangehörigkeit der Eltern für die Villikationsangehörigkeit auch des


^ Vgl. hinsichtlich der Laten die «ft erfurdette Zustimmung der tamilia zu Rechtsgeschäften des Herrn über die Villikation z. B. Seibertz, Urkundenbuch I, Nr, 77 (a. 1179): eon8ßntisnts . . . tot», tainilia eeclßsis, «uris tuctuin Käslitsi-