Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/029
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kirchlichen Bedürfnissen, wozu Kirchenbauten gehören, gerecht zu werden. Es wäre also ein gesetzliches Zwangsmittel, solchen anerkannten Bedürfnissen Abhülfe zu verschaffen, für derartige Gemeinden nicht vorhanden. Der $ 4 des von Herrn Lingens zitirten Gesetzes lasse aber schon die Aufnahme eines Darlehns zur Beschaffung der erforderlichen Mittel zu. Das Gesetz, was hierüber zur Anwendung komme, sei das Dekret vom 30. Dezember 1809; dieses lege im Art. 92 den Gemeinden die Verpflichtung auf, soweit die Revenüen der Kirchenfabrik zur Befriedigung der im Art. 37 genannten kirchlichen Bedürfnisse nicht ausreichen, die dazu erforderlichen Mittel erganzungsweise aufzubringen und zuzuschießen. Unter den im bezeichneten Art. genannten kirchlichen Bedürfnissen seien aber auch die Kirchenbauten speziell aufgeführt. In diesen und mehreren andern gesetzlichen Bestimmungen finde die Verpflichtung der Gemeinden, bezüglich der Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse, ihre gesetzliche Begründung. Herr Lingens habe in Zweifel gezogen, ob diese Gesetze nach Erlaß der Verfassungs-Urkunde noch zu Recht beständen. Die Verfassungs-Urkunde habe eine derartige Verpflichtung gar nicht aufgestellt, und wenn etwa alle einschlägigen kirchlichen Gesetze durch die Verfassungs-Urkunde aufgehoben sein sollten, so bestehe überhaupt eine derartige Verpflichtung für die Gemeinden nicht mehr, was doch wohl Niemand behaupten könne. Die Verfassungs-Urkunde habe die Kirche vom Staate geschieden, und in Beziehung auf das Ordnen und Verwalten ihrer Angelegenheiten ihr diejenige Unabhängigkeit und Selbstständigkeit verliehen, deren Sie zur Aufrechthaltung ihres Berufes unumgänglich bedürfe, wenn Sie nicht ein abhängiges Staats-Institut werden solle. In Beziehung auf die Verpflichtung