Belzig/Grundsteuerverfassung

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Die sächsischen Grundsteuerverfassungen

unterscheiden sich nach den älteren Territorial-Eintheilungen in die der Kur- oder Erb- und in die der Nebenlande.

1. Die erbländische Steuerverfassung hat nachstehenden Steuerbezirk:
A. Den ehemaligen wittenberger oder Kurkreis, jetzt
a. die landräthlichen Kreise Wittenberg, Bitlerfeld, Torgau, Libenwerda und Schweinitz, Regierungsbezirk Merseburg;
b. das Amt Belzig nebst Rabenstein im Kreise Zauch-Belzig, die Herrschaft Baruth und die Dörfer Stangenhagen und Blankensee des Amts Wittenberg, die Dörfer Heinsdorf. Niebendorf, Pettkus, Woltersdorf des Amts Schlichen und das Dorf Niederseefeld des Amts Seyda im Kreise Jüterbogk-Luckenwalde, Regierungsbezirk Potsdam;
c. die Dörfer Zschigkau im Kreise Kalau und Rüdingsdorf im Kreise Luckau, Regierungsbezirk Frankfurt.
B. Den preußischen Antheil des ehemaligen meißener Kreises, jetzt
a. Kreis Torgau und zum Theil Kreis Liebenwerda des Regierungsbezirks Merseburg;
b. die Städte und Aemter Senftenberg im Kreise Kalau, und Finsterwalde im Kreise :Luckau, Regierungsbezirk Frankfurt;
c. das Dorf Heinersdorf im Kreise Hoyerswerda, Regierungsbezirk Liegnitz.
C. Den preußischen Antheil des leipziger Kreises, nämlich: im Kreise Delitzsch das Amt Zörbig und einige Ortenschaften des Amts Delitzsch im Kreise Bitterfeld, und fünf Ortschaften des sonstigen Amts Leipzig im Kreise Merseburg.
D. Den thüringischen Kreis, gegenwärtig
a. die Kreise Sangerhausen, Eckartsberga, Weißenfels, Querfurt und Naumburg des Regierungsbezirks Merseburg;
b. das Amt Weißensee und die eckartsberger Amtsdörfer Henschleben und Vehra, Amt Langensalza und Kreisamt Tennstädt im Kreise Langensalza, das langensalzaer Amtsdorf Zaunröden im Kreise Worbis, Regierungsbezirk Erfurts
E. Den preußischen Antheil des neustädter Kreises: die Aemter Ziegenrück und Arnshaugk, nebst den voigtländischen Enklaven Gesell, Blietendorf, Sparrberg und Blankenberg im Kreise Ziegenrück, Regierungsbezirk Erfurt.
F. Den preußischen Antheil des Stifts oder Kreises Merseburg.
G. Den preußischen Antheil des Stifts Naumburg-Zeitz, jetzt die Kreise Naumburg, Zeitz und Weißenfels.
H. Die Grafschaften Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla, die Aemter Kelbra und Heringen im Kreise Sangerhausen.
Nach dieser Verfassung kommen folgende Abgaben zur Hebung:
1. Donativgelder. Unter diesem, erst später üblich gewordenen Namen, wurde, theils in Stelle der früher geleisteten Ritterdienste, theils als ein don-gratuit, von der kursächsischen Ritterschaft ein Beitrag zu den Staatseinnahmen verwilligt, welcher im Jahre 1806 50,000 Thlr. betrug und von den Besitzern der mit Ritterpferden verdienten Güter aufgebracht wurde. Die Zahl der Ritterpferde belief sich nach der ritterschaftlichen Hauptrepartition vom Jahr 1811 auf 1849. Das aufzubringende Kontingent wurde auf die einzelnen Kreise vertheilt, zur Aufbringung der auf den Kreis repartirten Summe, zur Bestreitung der Hebungskosten u. s. w. zog man außerdem noch gewisse Freigüter, die man Beitragsgüter (und daher der Name „Beitragspferd", gleich „Ritterpferd") nannte, in der Art heran, daß man ein Beitragsgut zum Kavitalwerthe von 20,000 Mgulden mit einem vollen Pferde belastete.
Unter preußischer Landeshoheit sind, in Folge der Kab.-Ordre vom 8. Dez. 1817 und des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820 die gemäß der letzten Landtagsbewilligungen unter sächsischer Herrschaft, im Jahre 1811, repartirten Beträge forterhoben worden.
Nach den folgenden Rezepturverbänden bringt die Ritterschaft von jedem Pferde jährlich auf:
Im obern Distrikte des altthüringer Kreises, in den Aemtern Sangerhausen und Sachsenburg und im Bezirk Mansfeld, Artern (Kreise Sangerhausen und Eckartsberga):
Donativgelder ... 18 Thlr. 8 gGr. und
ritterschaftlichen Beitrag 18Thlr. 8 gGr.
Im niedern Distrikte dieses Kreises, den Aemtern Weißenfels, Freiburg und Eckartsberga (Kreise Weißenfels, Querfurt und Eckartsberga):
Donativgelder .. . . 18 Thlr. 12 gGr. 7 gPf. und ritterschaftlichen Beitrag 18 - 12 - 7 -
ferner das Amt Weißensee und die Eckartsbergaer Amtsdörfer Henschleben und Vehra, Amt Langensalza und Kreisamt Tennstädt (Kreise Langensalza und Worbis):
Donativgelder . . . 18 Thlr. 21 gGr. 10 4/5 gPf. und
ritterschaftlichen Beitrag 118 Thlr. 21 gGr. 10 4/5 gPf.
Im altneustädter Kreise, die Aemter Ziegenrück und Arnshaugk und die voigtländischen Enklaven (Kreis Ziegenrück):
Donativgelder ... 18 Thlr. 21 gGr. 10 4/5 gPf.
und ritterschaftlichen Beitrag 18 Thlr. 21 gGr. 10 4/5 gPf.
Im altleipziger und im altmeißner Kreise:
Donativgelder ... 19 Thlr. und
ritterschaftlichen Beitrag 19 -
Im Stifte Merseburg:
Donativgelder ... 18 Thlr.
ritterschaftlichen Beitrag 11 Thlr. 8 gGr.
Im Stifte Naumburg-Zeitz:
Donativgelder 4 Thlr. 1 gGr., und
ritterschaftlichen Beitrag nach dem Werthe der Güter.
In der Grafschaft Stolberg-Roßla und der Herrschaft Froheberg:
Donativgelder ... 18 Thlr. 11 gGr. 1 3/5 gPf. und
ritterschaftlichen Beitrag 8 Thlr. 11 gGr. 1 3/5 gPf.
In den Aemtern Kelbra und Heringen:
Donativgelder ... 18 Thlr. 8 gGr. und
ritterschaftlichen Beitrag 18 Thlr. 8 gGr.
Im altwittenberger Kreise bringt jeder landräthliche Kreis die Donativgelder in sich auf, und zwar:
Wittenberg von 25 ½ Pferde Reg.-Bez. Merseburg
Bitterfeld 20 3/8 Reg.-Bez. Merseburg
Delitzsch 2 Reg.-Bez. Merseburg
Torgau 5 1/6 Reg.-Bez. Merseburg
Liebenwerda 9 7/12 Reg.-Bez. Merseburg
Schweinitz 31 1/48 Reg.-Bez. Merseburg
Belzig 16 1/6 Reg.-Bez. Potsdam
Jüterbogk 9 ¾ Reg.-Bez. Potsdam
Luckau 1 ¾ Reg.-Bez. Frankfurt
mit = 33 Thlr. 27 Sgr. 8 7/16 Pf. für den Staat und unter Wegfall des Kreises Luckau;
mit = 4 - 2 – 3 9/ 16 für den Verband als Kreiskommunalfonds, bei welchem die Steuerverwaltung außer Mitwirkung bleibt.
Zusammen 38 Thlr. — Sgr. — Pf. für jedes Pferd.
2. Die Schocksteuer, sonst Landsteuer und Pfennigsteuer genannt, wird vom platten Lande und von den Städten entrichtet.

Das Schock ist eine Rechnungsmünze und betrug 60 alte silberne Groschen oder Wilhelminer, welche unter Kurfürst Friedrich II. von Sachsen und Herzog Wilhelm in Meißen um 1408 bis 1482 zu 160 Stück auf die Mark geprägt wurden. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts wurde das Schock auf 60 Löwengrofchen zu 480 auf die Mark, oder 20 Wilhelminer gesetzt und hieß das neue Schock. In Beziehung auf die Steueranlage ist das Schock die steuerbare Einheit, und die Summe der auf einem Grundstücke haftenden Schocke ist also nicht der gesammte, sondern der steuerbare Werth oder das Steuerkapital der steuerpflichtigen Gegenstände, nach welchem der Steuerfuß oder die zu steuernde Pfennigzahl bestimmt wird. Die Zahl der vom Schock zu steuernden Pfennige ist nach den einzelnen Bezirken (Erblande und Stifter), insbesondere aber zwischen dem platten Lande und Städten verschieden. Sie war bis zum Jahre 1640 steigend und fallend, wurde aber dann auf dem Landtage zu Dresden unter der Benennung Landsteuer auf 16 Pfennige fixirt, was darüber erhoben wurde, hieß Pfennigsteuer. Diese Pfennigsteuer sollte keine bleibende Abgabe werden, sie wurde jedoch nach höherem oder geringerem Satze neben der Landsteuer als Vermögenssteuer der Stadt- und Landangesessenen erhoben und mit dieser endlich zu der allgemeinen Schocksteuer vereinigt. Im Jahre 1628 wurde unter Zugrundelegung des schon 1622 aufgenommenen Schätzungsregisters ein neues Kataster angelegt, worin die eigentlichen Grundstücke und das Mobiliar, die Baarschaft sowie die Grundgerechtigkeiten und Privilegien, endlich das zur Besitzung gehörige Vieh beschockt wurden. Jm Jahre 1660 aber wurde die fahrende Habe und werbende Barschaft außer Hebung gelassen und ein festes Schätzungsregister oder Kataster angelegt, in welches die frühere Abgabe als volle Schocke eingetragen wurde. Später sind mannichfache Veränderungen dieser Abgabe, bedingt durch die verschiedensten Umstände, eingetreten, und danach hat eine verschiedene Eintheilung der Schocke, in gangbare, moderirte, kaduke, dekremente, begnadigte, ermangelnde, stattgefunden. Die wichtigsten Veränderungen führte die Einführung der Generalaccise im Jahre 1705 herbei, welche den Städten gegen Erlaß der Schocksteuer auferlegt wurde. Da sich aber ergab, daß das Land in Folge dessen mehr Steuern aufzubringen hatte, so mußten die Städte für den Mehrbetrag aufkommen, worauf die unterscheidende Benennung „Landfuß" und „Stadtfuß" entstand. Noch wesentlicher aber sind Veränderungen gewesen, welche das preuß. Abgabengesetz vom 30. Mai 1820 zur Folge gehabt hat. Dem sächsischen Mandate vom 24. März 1810 gemäß sind alle nicht mit Ritterpferden verdiente Grundstücke besteuert worden, die sich im Besitze des Landesherrn, der Pfarrer, Schulen, Kirchen, Hospitäler und milden Stiftungen oder der Kommunen befinden, oder durch ein gültiges Privilegium eine dauernde Steuerfreiheit erlangt haben.

Gegenwärtig trägt jährlich vom Schock der Landfuß 68 ¾ Pfennige und der Stadtfuß 22 1/8 Pf. neuer preuß. Münze.
Eine Ausnahme von diesem Steuerfuße besteht:
a) im Dorfe Heinersdorf im Kreis Hoyerswerda, Reg.-Bez. Liegnitz, welches 104 ¾ Pf. vom Schock steuert;
b) für die dem Reg.-Bez. Frankfurt zugetheilten erbländischen Ortschaften, welche bei rein ländlichen Grundstücken 104 ¾ Pf., bei ländlichen Grundstücken der Städteeinwohner 59 1/8 Pf., bei rein städtischen Grundstücken 21 5/8 Pf.;
c) für die Stadt Weißensee (Reg.-Bez. Erfurt), deren Steuerfuß 10 5/16 Pf. vom Schock beträgt.
Im Stifte Merseburg beträgt gegenwärtig der Landfuß 68 Pf. und der Stadtfuß 21 1/8 Pf., im Stift Naumburg - Zeitz dagegen der Landfuß 74 ¼ und der Stadtfuß 26 ¾ Pf. preuß. Münz. In den Stolbergschen Grafschaften wird die Schocksteuer für Städte und plattes Land nach gleichem Fuße mit 68 ¾ Pf. (neuer Münze) jährlich vom Schock erhoben. Von dem ganzen Betrage fließt, aber, wegen der eigenthümlichen Hoheits- und Lehnsverhältnisse bei Stolberg-Stolberg nur ein Theil zur landesherrlichen Kasse.
3. Quatembersteuer. Diese Abgabe, welche Anfangs Kurrentsteuer hieß, später aber, weil sie vierteljährlich eingerechnet wurde, obige Benennung erhielt, entrichtete ein Jeder mit monatlich Einem Groschen vom 16. bis 70. Lebensjahre nach dem sächsischen Mandate vom 18. Aug. 1646 als Beihilfe zu den ordinären Landes-, insbesondere Militärbedürfnissen. Sie war ursprünglich eine reine Personen- und Gewerbesteuer. Mittelst Mandats vom 16. Juli 1716 aber wurde verordnet, daß die Quatemberbeträge lediglich auf Häuser und Grundstücke der Ortsflur gelegt werden sollten. Sie kam seitdem als fixirte Steuer in der Regel überall da zur Anwendung, wo Schocke versteuert wurden, und ist durch das Generale vom 30. Novbr. 1789 in eine förmliche Grundsteuer verwandelt worden, die übrigens seit Einführung der sächsischen Generalaccise im Jahre 1703 zwischen den Städten und dem platten Lande verschieden ist, weil das Kontingent der Städte auf die Accisekasse übernommen wurde.

Die Regulirung dieser Steuer, in Folge des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820, beschränkte die Steuervertheilung auf Grund und Boden. Steuerfreiheiten finden noch statt: für einzelne Grundstücke, deren Besitzer die Fortdauer der Befreiung von Quatembern in dem Mandat vom 24. März 1810 nachweisen; für die Kammergüter, so lange sie nicht in den Privatbesitz übergehen; für die Ritter- und unbeschockten Beitragsgüter; für die geistlichen, Kommunal- und sonst ausdrücklich privilegirten Güter.

In den Erblanden beträgt gegenwärtig die Quatembersteuer 46 Quatember im Landfuß und 19 ½ Quatember im Stadtfuß; im Stifte Merseburg der Landfuß 39 und der Stadtfuß 19 ½ Quatember; für das Stift Naumburg-Zeitz der Landfuß 36 und der Stadtfuß 17 ½ Quatember. In den Stolbergschen Grafschaften ist die Quatembersteuer für Stadt und Land gleich. Der Beitrag ist in der Grafschaft Stolberg-Stolberg, der Herrschaft Frohndorf und in den Ortschaften Dietersdorf, Herrmannsacker und Uftrungen 46 Quatember, für die eigentliche Grafschaft Stolberg-Roßla einschließlich der Aemter Kelbra und Heringen, besteht die Abgabe nicht.
4. Die Kavallerie-Verpflegungsgelder, welche an Stelle der Naturalverpflegung der Kavallerie dem platten Lande und den Städten, außer den Garnisonsstädten, auferlegt worden sind, betragen nach der preuß. Steuerregulirung 37 ½ Pfenninge (neuer Münze) vom gangbaren Schock, mit Ausnahme der dem Reg.-Bez. Erfurt einverleibten Theile der altthüringer und altneustädter Kreise, wo 52 ½ Pf. auf dem Schock haften.
5. Der Servis wird, in Gemäßheit der sächsischen Ordonnanz von 1752, in den Städten erhoben und beträgt, nach einem Fin.- Min.-Reskripte vom 11. Oktbr. 1823, jährlich 10 Sgr. von jedem bequartierbaren (servispflichtigen) Hause in nachbenannten Städten:
a) im Regierungsbezirk Merseburg: in Annaburg, Belgern, Brehna, Bitterfeld, Delitzsch, Dommitzsch, Düben, Eckartsberga, Eilenburg, Freiburg, Gräfenhainchen, Herzberg, Jessen, Kemberg, Laucha, Lauchstedt, Liebenwerda, Lützen, Merseburg, Mücheln, Mühlberg, Raum-Ortrand, Prettin, Pretzsch, Sangerhausen, Schaafstedt, Schilda, Schkeuditz, Schlieben, Schmiedeberg, Schönwalde, Schweinitz, Seyda, Torgau, Uebigau, Wahrenbrück, Weißenfels, Wittenberg, Zahna, Zeitz, Zörbig;
b) im Regierungsbezirk Erfurt: in Gesell, Kindelbrück, Langensalza, Tamsbrück, Tennstädt, Weißensee, Ziegenrück;
c) im Regierungsbezirk Potsdam: in Belzig, Brück, Dahme, Jüterbogk, Niemegk;
d) im Regierungssbezirk Frankfurt: in Senftenberg.
Die Summe des Servises wird für jede Stadt nach der Häuserzahl berechnet. Den städtischen Behörden liegt die Subrepartition ob.
6. Miliz-Aequivalentgelder entrichten die Ortschaften der Grafschaft Stolberg-Stolberg, auf den Grund eines Reverses vom 15. Oktbr. 1767, an Stelle der Kavallerie-Verpflegungs- und Portionsgelder und des Servises, an die Staatskasse, mit dem Gesammtbetrage von 350 Thlr.
7. Die Accisegrundsteuer ist eine Abgabe derjenigen mansfeldischen Städte und ihres Accisebannes, welche unter sächsischer Herrschaft der Generalaccise unterworfen waren. Gegenwärtig wird die Accisegrundsteuer von den Ackergrundstücken der Stadtgemeinden (und zwar mit 18 ¼ alten (= 22 13/16 preuß.) Pfennigen von jedem Schocke, und 11 ¾ Quatember erhoben und an die Staatskasse abgeführt.
8. Die Straßenbaudienst-Surrogatgelder ersetzen die, meistens als Reallast seit den ältesten Zeiten, zum Theil auch erst seit dem siebenjährigen Kriege bestehenden Straßenbaudienste, welche in Hand- und Spanndienste, in gemessene und ungemessene Dienste, in ordinäre oder alte und in extraordinäre oder neue Dienste eingetheilt wurden. Dieselben waren theils Herren-, theils Gemeinde-, theils landesherrliche Dienste und bezogen sich auf die verschiedene Verpflichtung der Unterthanen zum Bau und zur Besserung der Straßen.

Nach dem siebenjährigen Kriege wurde den verhuften Grundbesitzern auf jede Magazinhufe ein zweitägiger Dienst mit Pferden aufgelegt, welcher indeß in Geld abgelöst und 1805 auf 18 gGr. festgesetzt ist, wobei aber den Straßenbaukommissarien die Berechtigung zugestanden wurde, die wirkliche Leistung der Spann- und Handdienste von den Hüfnern, Kossäthen und anderen sogenannten kleinen Leuten einer Gemeinde zu fordern. Unter preuß. Verwaltung erhielten die Straßenbaudienst-Surrogatgelder die Eigenschaft einer Staatsabgabe und sind nach dem Abgabengesetze vom 30. Mai 1820 als eine besondere Art der Grundsteuer beibehalten und bestätigt worden, Grundsteuererlasse werden nach dem Reglement vom 6. Mai bei Unglücksfällen und Neubauten bewilligt.

Quelle: Mascher, H.A.: Die Grundsteuer-Regelung in Preue︣n auf Grund der Gesetze vom 21. Mai 1861, Verlag Döning, 1862