Burger Lagerbuch/012

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Burger Lagerbuch
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Datei:BGV Abt Wk Heft 14.djvu

Ferner Beschreibung des Erbpachtes, so auß dem Braußholtz von außgerodten Blechern zu Rothzehenden gegeben wirdt, wie in der Rechnung folio 6 und 7 pagina 1 gemeldet wirdt. 23. Auff underthenigstes Anhalten ist Theißen von den Bremen in der Morßbach und seinen Erben zwölff und einen halben Morgen Grunds auß dem Braußholtze, so wie hievor gemelldet, in Erbpacht außgethan zu roden und zu Lande zu machen; wie gleichfalß ein Hauß und Scheur neben einem Selffhammer daran zu bauen dieser Gestaldt vergönnet und zugelaßen, daß er darab neben seiner Quota obgemelten Erbpachts auß dem Braußholtze anstatt Blatt 8 Rothzehendens Wassererkentnus und sonsten jahrlichs auf Martini, und zwar anno 1624 zum ersten fällig, in die Kellnerey Burgh auch zu einem Erbpacht laut am 23. Maii 1623 außgefertigten und in selbigem biß 1624 Jahrs Rechnung copeylich beygelegten Erbpachtsbrieffe, izo die Erben [gestr.: Engelen] Luttern Wusten lieffern sollen, worab ich selbige empfangen jahrlichs 20 Radermarck. 24. Demnach auch im Jahr 1618 in Erfahrung bracht, daß etliche Erbpachter des Braußholtzes wieder Inhalt ihres Erbpachtbrieffes etliche Orther zu Landt und Wießen gemacht, ist daruber inquirirt und durch den Landmeßer solche Orther in Maeß gebracht und mit einem jeden nach Getrag abgehandelt und solches in die fürstliche Rechencammer uberschrieben worden. Weilen nun folgends der Erbpächter etliche anderen Raths bekommen und sich erklehret, sie möchten mit ihren Erbpachtbüschen thuen was ihnen beliebig, und daß ein Mehrers alß den Erbpacht davon geben solten sich beschwert, auch sich vernehmen laßen, sie wolten die außgerodeten Busch wieder liegen und zu Busch werden laßen, welches dero Zeitt zu verschiedenen Mahlen in die fürstliche Rechencammer berichtet sein solle. Die Inhabere auch umb Erlaßung ferneren Rodtzehendens angehalten, deswegen auch underschiedliche Befelchschreiben ergangen, endlich aber sich Theiß zum Bremen wie obengemelt sich eingelaßen, die ubrigen aber ihre Ortter ein zeittlang sollen haben liegen laßen. 12

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