Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin/018

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Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin
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3. Vorjournal. Öffentlicher Glaube dieser Bücher. Da bisweilen angemeldete Akte nicht vollzogen wurden, so ist hie und da ein doppeltes Trauungs-Aufnahmebuch gehalten worden, eines zur Eintragung der Anmeldung und ein Duplikat davon, das nach Vollziehung des Aktes gleichlautend geführt wurde und, vom Pfarrer beglaubigt, die Grundlage für das Kirchenbuch bildete, also dem 1803 vorgeschriebenen Journal entsprach. Über den öffentlichen Glauben dieser Aufzeichnungen ist bei einem Prozesse wegen Urkundenfälschung entschieden worden, als bei St. Lukas der Freund eines Bräutigams in der Maske des Vaters die vorgeschriebene väterliche Einwilligung zur Heirat vor dem Küster erklärt hatte. Der Küster sagte vor Gericht aus, er führe das Vorjournal zu seiner Sicherheit entsprechend dem vorgeschriebenen Notizbuch mit Genehmigung des Konsistoriums und lasse die Vermerke darin von den Brautleuten unterschreiben; das Konsistorium teilte der Staatsanwaltschaft des Stadtgerichts Berlin am 21. April 1871 mit, seines Erachtens seien alle drei Bücher, das Vorjournal, das Journal und das Kirchenbuch öffentliche Urkunden; das Obertribunal aber entschied am 25. Oktober 1871, das Vorjournal habe nicht Urkundenqualität, das Journal erst dann, wenn die Unterschrift des Pfarrers hinzugetreten sei; die Eintragung in das Kirchenbuch, das zweifellos eine Urkunde ist, war in jenem Falle noch nicht erfolgt.

Am 1. Oktober 1874 hörte mit der Verpflichtung, ein Duplikat des Kirchenbuchs zu halten, auch der amtliche Charakter des Journals auf, und die Verpflichtung der Küster, über die Vorbedingungen für die bürgerliche Gültigkeit einer Amtshandlung Recherchen anzustellen, wurde durch die Tätigkeit der Standesämter hinfällig.

Über eine Beschränkung des Pfarrzwanges s. oben S. 12 f.

Historische Angaben. Was die Frage 9 an Angaben über historische Mitteilungen in den Kirchenbüchern ergeben hat, zeigen die Übersichten B bis E in Teil III des Heftes. In C ist, wie S. 6, Absatz 1 erwähnt, auch die zitierte Literatur angedeutet, die vielfach die Chroniken (Frage 12. s. Teil III F) ergänzt oder aus ihnen geflossen ist.

Kirchliche Bibliotheken. Zu den Nachweisungen von Material zur Geschichte der Kirchen, Pfarren und Gemeinden mag bemerkt werden, daß das Königliche Konsistorium unter dem 12. Januar 1903 eine Umfrage an die Pfarrämter hat ergehen lassen [1] zwecks Auf-

  1. Amtliche Mitteilungen des Königlichen Konsistoriums 1903, S. 20 f., 0. I. 6878.