Dapartetementsgeneralpolizeycommissair-Attribution

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Hierarchie:

Regional > Historisches Territorium > Kaiserreich Frankreich

Ernennung

Im Gouvernement von Holland sind zwey General- Polizey- Commissaire ernannt , wovon der eine zu Münster residirt, er wird vorn Kayser ernannt, und vom Präfect installirt.

Aufgaben

Seine Attributionen sind nach dem Decrete vom 23. Fructidor Jahrs XIII (= 10.09.1800) folgende: Er führt die Aufträge aus , welche er direct von dem Minister der General-Polizey erhält, er korrespondirt mit den Staatsräthen, die mit der General- Polizey des Reichs beauftragt sind, oder auch direct mit den Ministern.

Unter der Aufsicht des Departements - Präfecten kann er die in Kraft seyenden Gesetze und Polizey -Verordnungen in Erinnerung, bringen , und Maaßregeln treffen ihre Ausführung zu sichern. In Gefolg Decrets vom 8.May 1811 ertheilen der General - Polizey - Director in Holland und die General - Polizey -Connuissaire von Rotterdam und Münster für die Bewohner der holländischen und des Lippe-Departements ausschließlich die Pässe zur Reise in das Ausland, so wie auch die Pässe zur Reise im Innlande für jene, welche in ihrem Residenzorte wohnen.

Alle Pässe von Fremden , welche aus dem Auslande kommen, oder jene der Franzosen, welche von einer Reise im Auslande zurückkommen, müssen ihnen vorgezeigt werden. — Alle Pässe oder Marschrouten der Militairpersonen oder Matrosen, welche einen beschränkten Urlaub haben, müssen, falls sie in seinem Amtsbezirke wohnen, ihm zum Visa vorgezeigt werden.

Er läßt die gegen Bettler und Landstreicher gegebenen Gesetze ausführen, und kann dergleichen Personen, mit Vorbehalt der von den Präfecten, Unterpräfceten und Maires getroffenen Maaßregeln, in die Gefängnisse schicken. — In seinen, Residenzorte hat er die Aufsicht über die Gefängnisse, nur er allein kann die Erlaubniß erteilen, einen auf seinen Befehl Verhafteten zu besuchen.

Er hält auf die Befolgung der Gesetze und Vorschriften, welche die Gastwirthe und Vermiether meublirter Zinuner betreflen.

Er sorgt für die Ausführung der Gesetze und Vorschriften. welche die Buchdrucker, Buchhändler und Zeitungen betreffen. — Er hat ein vorzügliches Augenmerk auf die Kirchen, und hält darauf, daß die den geweiheten Orten schuldige Ordnung und Ehrerbietigkeit stets gehandhabt werde; er läßt diejenigen, welche die Freyheit und das Oeffentliche der Gottesverehrung stöhren mögten, verhaften.

Er läßt die desertirten Militairpersonen oder Matrosen , so wie die entflohenen Kriegsgefangenen aufsuchen. — Er sichert die Ausführung der in Betreff des Einschwärzens gegebenen Gesetze und Verordnungen, und läßt die verbotenen Waaren mit Beschlag belegen. —Ihm gebührt die Ausführung der Gesetze, welche in Betreff der aus England oder andern mit Frankreich in Krieg begriffenen Landen kommenden Personen erlassen sind. — Er läfst diejenigen Personen, welche wegen Verbrechen beschuldiget sind , vor die Correctionel - Gerichte stellen, in so fern diese zu deren Untersuchung berechtiget sind.

Gemeinschaftlich mit den Local-Behörden übergiebt er den peinlichen Gerichten diejenigen, welche auf frischer That ertappt sind, ferner die, welche zufolge öffentlichen Gerücht verhaftet werden, und endlich jene, welche solcher Verbrechen beschuldiget werden, die zur Erhenntniß der peinlichen Gerichte gehören.

Quelle

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).